Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

94 Nr. 15. 1917. 
Vorräte, die sich am Stichtag (§.9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
zind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
age im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
verigte, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über- 
geben hat. « —- 
§9. 
Stichtag und Melbefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten der am Beginn des 1. Februar 1917 (Stich- 
tag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages eines jeden Monats 
tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 10. Februar 
1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten. 
g 10. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, 
unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1148 b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beant- 
wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung. (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
§5 11. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. . » 
JederMeldepflichtige(§§7und8)«hateinLagerbuchuführetyausdemjebe 
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit 
der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager- 
buch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist 
die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen 
meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind. 
W* 12. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (59 7 bis 11) betreffen, 
sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des König-
	        
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