Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  15.  1917.  95

i  i  10,  alle
sministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,
übrigen  Anfragen  und  Biister  die  diese  Bekanntmachung  oder  die  etwa  zn,  ir  ergehenden
  Ausführungsbestimmungen  betreffen,  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-A  tei  ung,
Sektion  W.  IV.,  des  Kriegsamtes  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Verlin
#W.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  zu  richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der
Mufschrift  bnnt  Seidenbeschlagnahme“  zu  versehen.

lich  Preußischen  Krie

8  18.
Ausnahmen.

Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachung  können  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Kriegsamtes  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  bewilligt  werden.
Schriftliche,  mit  eingehender  Begründung  versehene  Anträge  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Kriegsamtes  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sektion
W.  IV.,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  zu  richten.  Die  Cntscheidung  über
Ausnahmebewilligungen  bezüglich  der  Bestimmungen  der  Meldepflicht  und  Lager
buchführung  behält  sich  der  unterzeichnete  Militärbefehlshaber  vor.

*s  1.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  31.  Januar  1917  in  Kraft.  Mit  dem  Inkrafttreten
  dieser  Bekanntmachung  werden:

a)  die  Bekanntmachung  W.  I.  1134/6.  15.  K.  R.A.  vom  15.  Juli  1915,  betreffend
  Verarbeitungsverbot  und  Bestandserhebung  von  Seiden  und
Seidenabfällen,

b)  die  auf  §  2  Gruppe  4  bezüglichen  Anordnungen  der  Bekanntmachung  W.  NM.
57/4.  16.  K.  R.  A.  vom  31.  Mai  1916,  beireffend  Bestandserhebung  von
tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  (Wolle,  Baumwolle,  Flachs,  Ramie,
Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus  hergestellten  Garnen  und  Seilabfällen

aufgehoben.

Alona,  den  31.  Januar  1917.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.