Nr. 15. 1917. 95
i i 10, alle
sministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10,
übrigen Anfragen und Biister die diese Bekanntmachung oder die etwa zn, ir er-
gehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-A tei ung,
Sektion W. IV., des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Verlin
#W. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der
Mufschrift bnnt Seidenbeschlagnahme“ zu versehen.
lich Preußischen Krie
8 18.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden.
Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion
W. IV., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Cntscheidung über
Ausnahmebewilligungen bezüglich der Bestimmungen der Meldepflicht und Lager
buchführung behält sich der unterzeichnete Militärbefehlshaber vor.
*s 1.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft. Mit dem Inkraft-
treten dieser Bekanntmachung werden:
a) die Bekanntmachung W. I. 1134/6. 15. K. R.A. vom 15. Juli 1915, be-
treffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von Seiden und
Seidenabfällen,
b) die auf § 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen der Bekanntmachung W. NM.
57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916, beireffend Bestandserhebung von
tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie,
Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seilabfällen
aufgehoben.
Alona, den 31. Januar 1917.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.