Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

94  Nr.  15.  1917.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtag  (§.9)  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,

zind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  an  diesem
age  im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  im  Gewahrsam  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung

verigte,  der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung  eines  Dritten  übergeben

  hat.  «  —-§9.


Stichtag  und  Melbefrist.
Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  der  am  Beginn  des  1.  Februar  1917  (Stichtag),
  bei  den  späteren  Meldungen  der  beim  Beginn  des  15.  Tages  eines  jeden  Monats
tatsächlich  vorhandene  Bestand  maßgebend.  Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  10.  Februar
1917,  die  folgenden  Meldungen  sind  bis  zum  10.  eines  jeden  Monats  zu  erstatten.

g  10.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschriebenen  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,
  die  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsamtes
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,
unter  Angabe  der  Vordrucknummer  Bst.  1148  b  anzufordern  sind.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  ist  mit  deutlicher  Unterschrift  und  genauer
Adresse  zu  versehen.  Der  Meldeschein  darf  zu  anderen  Mitteilungen  als  zu  der  Beantwortung
  der  gestellten  Fragen  nicht  verwandt  werden.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung.  (Abschrift,  Durchschrift,
  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

§5  11.
Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.  .  »
JederMeldepflichtige(§§7und8)«hateinLagerbuchuführetyausdemjebe
Anderung  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit
der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch
  nicht  eingerichtet  zu  werden.  Beauftragten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden  ist
die  Prüfung  des  Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen
meldepflichtige  Gegenstände  zu  vermuten  sind.

W*  12.
Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  und  Meldungen  (59  7  bis  11)  betreffen,
sind  an  das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsamtes  des  König-