Nr. 15. 4917.
52.
Höchstpreise.
i in für die i ichneten
Die von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin für die im § 1 bezeichne 4
qegenstände zu wahlerhen Preise dürfen die in der. beifolgenden Preistafel für die
einzelnen Sorten festgesetzten Preise nicht übersteigen. Fuasen ertse m
: i zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise sind,
die dic hicbedif Wt hüchstens 0 it der Bekanntmachung betroffenen
5 t le bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf Aktiengesell-
grpenstäne bker Sorte uslorgeren Erell bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswoll-
schaft el
Wiant suen endiosecen anzufordernden Angebotsvordrucken zu erfolgen.
5 .
Zahlungsbedingungen.
Die Hoöchstpreise schließen die Kosten der Verladung bis zur nächsten Bahnstation
bes nd Pochstere den Umsatzstempel ein. Für Säcke oder sonstige Packhüllen ist der
nachzuweisende Selbstkostenpreis zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die vom
Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht= und Bandeisenverschnürung
findet nicht statt. Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung binnen
30 Tagen nach Eingang der Rechnung, bei späteren Zahlungen dürfen 2 v. H. über
Reichsbankdiskont an Zinsen berechnet werden.
#* 4.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekannt-
machung sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preu-
Hischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die
Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der unterzeichnete zuständige Mi-
litärbefehlshaber vor. ·
§5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft.
Altona, den 31. Januar 1917.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.