Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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a)  ob  der  Orc  das  vollständige  Niederlagereche  (J.  58.)  hat,  oder

b)  ob  nur  ein  gewöhnliches  Zoll-gager  (G.  66.)  bei  dem  Hauptzollamte  vorhanden  ist.
Im  erstern  Falle  ist  das  Abfertigungsverfahren  durch  das  für  den  Ort  erlassene  Packhofs-Regulativ
  (I.  65.)  bestimme.

In  dem  zweiten  Falle  erfolge  die  Annahme  der  Waaren  zum  tager,  nach  vorausgegangener,
  specieller  Revision,  auf  den  Grund  der  Eingangedeclaration.

.  25.

D.  Weitere  Behandlung,  wenn  die  Waaren  nach  einem  Orte  bestimmt  sind,  wo
sich  ein  Hauptzollamét  oder  ein  Haupktsteueramt  mit  Niederlage  befindet.

Sind  Waaren  nach  einem  Orte  bestimmt,  wo  sich  ein  Hauptzollame  oder  ein  Haupt-Steuerame
  mit  Niederlage  befinder,  und  wird  von  dem  Waarenführer  darauf  angetragen,
solche  unverzollt  dahin  abzulassen,  so  muß  für  die  Eingangsabgabe,  enrweder  durch  Pfandlegung
  oder  durch  einen  sichern  Bürgen,  der  sich  als  Selbstschuldner  verpflichcet  und  den
bürgschaftlichen  Rechtsbehelfen  entsagr,  Sicherheie  gestelle  werden.  Ob,  statt  derselben,  in
einzelnen  Fällen,  die  Begleitung  des  Transpores  auf  Kosten  des  Waarenführers  Scatt  finden
  könne,  hänge  von  der  Bestimmung  des  Abfertigungsamtes  ab.

Die  Pfandlegung  oder  Bürgschaft  muß,  wenn  die  Waare  genau  bekannt  ist,  auf  den
zu  berechnenden  Betrag  der  Eingangsabgabe,  sonst  aber  auf  den  höchsten  Abgabensatz  gerichter
  werden.

Das  Abfertigungsame  ist  befuge,  bekannte  sichere  Waarenführer,  sowohl  In=  als  Ausländer,
  von  der  Sicherheitsleistung  zu  enrbinden.

§.  26.

Das  Abfertigungsamt  har  die  Waaren  zur  Revision  zu  ziehen.  Diese  ist  eine  allgemeine,
  insofern  nicht  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  erfordern.  Statt  der  Zollenkrichtung
  trict  die  Ertheilung  eines  Begleitscheins  No.  I.  (I.  40.)  ein,  und  die  Waaren  werden
  unter  Verschluß  gesetzt.  1

Die  erforderliche  Legitimation  zur  Durchfahrung  des  Grenzbezirks  erhält  der  Waaren-Führer
  in  diesem  Falle,  wie  in  allen  übrigen  Fällen  der  Begleitscheinertheilung,  nach  Vorschrift
  des  9.  20.  durch  das  Duplicat  der  Declarakion.

.  27.

E.  Weitere  Behandlung,  wenn  die  Waaren  zur'Verzollung  bei  einem  Hauptsteuer—
Amte  ohne  Nieder  lage  declarirt  werden.

Für  die  Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Anerags,  Waaren  unverzolle  abzulassen,  um  bei
einem  Hauptsteueramte  ohne  Niederlage  die  Verzollung  vorzunehmen,  gelten  beziehungs-1333.
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