Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 16. 1917. 103 
(3) Bekanntmachung vom 1. Februar 1917, betreffend Beschlagnahme von 
Natron= (Sulfat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme 
von Natron= (Sulfat-, Zellstoff. Spinnpapier und Papiergarn, wird hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 1. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. W. III. 4000/12. 16. K. RA, 
betreffend Beschlagnahme von Natron= (Sulfat-) Zellstoff-Spinnpapier und 
Papiergarn. 
Vom 1. Februar 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67) der Bekanntmachungen über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (REl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 
(RöBl. S. 645), vom 25. November 1915 (Rcl. S. 778) und 14. September 1916 
(RBl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß 
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (RcBl. S. 603) untersagt werden. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1111. ; 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
boer ron Selcheht die beschl h G 
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pflegli 
zu behandeln, zuwiderhandelt, 6 eens z bren « pfleglich 
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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