Nr. 16. 1917. 105
off-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
bolle Hedemnnstraße 0 erhältlich). Für Lieferungen innerhalb vier
Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gilt als Nachweis auch
eine schriftliche Versicherung des Verarbeiters, daß die Garne für eine
Kriegslieferun benstigt werden. ·
20 von hundert ewichtsteilen der Gesamtlieferung an Papiergarn
dürfen beliebig geliefert oder verwendet werden.
b) Bis zum 5. jedes Monats sind durch besondere Mitteilung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin
W. 48, Verl. Hedemannstraße 10, die im Vormonate gegen Bele schein
beziehungsweise schriftliche Versicherung (gemäß §. 3 Ziffer 4 pas 2)
ur Auslieferung gekommene Garnmenge und die insgesamt zur Ausieferung
gekommene Garnmenge in Kilo anzuzeigen.
Eine Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei den
Geschäftspapieren aufzubewahren. .
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedinung
.geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen
ieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papiergarn
innerhalb 2 Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen
Ffolgen, wenn die Lieferungsverträge vor Inkrafttreten der Höchstpreise abgeschlossen
aren.
* 4.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
1. Die Verarbeitung von Natron-(Sulfat-) Zellstoff, gemischt mit mindestens
dem sreichen Gewichte Sulfit-Zellstoff, zur Herstellung. von temindesens
oder Papiergarn. Für Verarbeitung innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung wird ein Mischungsverhältnis nicht vorgeschrieben.
2. Die Verarbeitung von Spinnpapier (§ 1b),
a) zu Papierflachgarn,
b) zu Papierrundgarn.
3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (§5 10).
5 .
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachun i i
« kar g können von der Kriegs-R -
lun Biegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. denonnelon
bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung rorsehene Anträge sind an
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III, zu richten.