Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  16.  1917.  105

off-Abteilung  des  Kriegsamts  des  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
bolle  Hedemnnstraße  0  erhältlich).  Für  Lieferungen  innerhalb  vier
Wochen  nach  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  gilt  als  Nachweis  auch
eine  schriftliche  Versicherung  des  Verarbeiters,  daß  die  Garne  für  eine
Kriegslieferun  benstigt  werden.  ·

20  von  hundert  ewichtsteilen  der  Gesamtlieferung  an  Papiergarn
dürfen  beliebig  geliefert  oder  verwendet  werden.
b)  Bis  zum  5.  jedes  Monats  sind  durch  besondere  Mitteilung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung

  des  Kriegsamts  des  Kriegsministeriums,  Berlin

W.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  die  im  Vormonate  gegen  Bele  schein
beziehungsweise  schriftliche  Versicherung  (gemäß  §.  3  Ziffer  4  pas  2)
ur  Auslieferung  gekommene  Garnmenge  und  die  insgesamt  zur  Ausieferung
  gekommene  Garnmenge  in  Kilo  anzuzeigen.

Eine  Abschrift,  Durchschlag  oder  Kopie  dieser  Mitteilung  ist  bei  den

Geschäftspapieren  aufzubewahren.  .

Jede  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  erlaubte  Lieferung  wird  an  die  Bedinung
  .geknüpft,  daß  festgesetzte  Höchstpreise  nicht  überschritten  werden.  Jedoch  dürfen
ieferungen  von  Spinnpapier  innerhalb  eines  Monats  und  Lieferungen  von  Papiergarn
  innerhalb  2  Monaten  nach  Inkrafttreten  von  Höchstpreisen  auch  zu  höheren  Preisen

Ffolgen,  wenn  die  Lieferungsverträge  vor  Inkrafttreten  der  Höchstpreise  abgeschlossen
aren.

 

*  4.
Verarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  erlaubt:

1.  Die  Verarbeitung  von  Natron-(Sulfat-)  Zellstoff,  gemischt  mit  mindestens
dem  sreichen  Gewichte  Sulfit-Zellstoff,  zur  Herstellung.  von  temindesens
oder  Papiergarn.  Für  Verarbeitung  innerhalb  4  Wochen  nach  Inkrafttreten

  dieser  Bekanntmachung  wird  ein  Mischungsverhältnis  nicht  vorgeschrieben.


2.  Die  Verarbeitung  von  Spinnpapier  (§  1b),
a)  zu  Papierflachgarn,
b)  zu  Papierrundgarn.
3.  Die  Verarbeitung  und  Verwendung  von  Papiergarn  (§5  10).

5  .

Ausnahmen.

Ausnahmen  von  dieser  Bekanntmachun  i  i
«  kar  g  können  von  der  Kriegs-R  -
lun  Biegsamts  des  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  denonnelon
bewilligt  werden.  Schriftliche,  mit  eingehender  Begründung  rorsehene  Anträge  sind  an
die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  III,  zu  richten.