104 Nr. 16. 1917.
§ 1.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit
a) aller Natron= (Sulfat-) Zellstoff,
b) alles unter Mitverwendung von Natron= (Sulfat-) Zellstoff hergestellte
Spinnpapier,
P) alle Papiergarne, welche aus Spinnpapier gemä 1b allein oder unter
1 Papierha von SbSccug fon — Pns Ausgenommen sind
Garne, die aus Papier und Bastfasern bestehen““).
8 2.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr beräßrten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
g 3.
Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
1. Die Lieferung von Natron-- (Sulfat-) Zellstoff.
2. Die Lieferung von Spinnpapier (§ 1b).
3. Die Lieferung von Papierflachgarn, jedoch nur zur Herstellung von Papier-
rundgarn. « «
4. Die Lieferung von Papierrundgarn, jedoch für den Hersteller nur unter
den Beschränkungen zu a und der Bedingung zu b dieser Ziffer.
a) Von der Gesamtlieferung an Papiergarn dürfen 80 von hundert Ge-
wichtsteilen nur zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marine-
behörden (Kriegslieferungen) geliefert werden. Als Lieferung gilt auch
das Überführen nach einer eigenen Weberei oder nach einem sonstigen
eigenen garnverarbeitenden Betriebe.
Diese Lieferung darf erst erfolgen, wenn sich der Hersteller im Besitz
eines Nachweises befindet, daß die Garne für eine Kriegslieferung be-
nötigt werden. Als Nachweis gilt nur ein ordnungsmäßig ausgefüllter
und von der auftraggebenden Behörde unterschriebener amtlicher Beleg-
schein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke für diese Belegscheine
sind bei der Beschlagnahmestelle [Vordruckverwaltung] der Kriegs-Roh-
**) Diese Garne unterliegen den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16.
K. N. A. vom 10. November 1916.