Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

104 Nr. 16. 1917. 
§ 1. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit 
a) aller Natron= (Sulfat-) Zellstoff, 
b) alles unter Mitverwendung von Natron= (Sulfat-) Zellstoff hergestellte 
Spinnpapier, 
P) alle Papiergarne, welche aus Spinnpapier gemä 1b allein oder unter 
1 Papierha von SbSccug fon — Pns Ausgenommen sind 
Garne, die aus Papier und Bastfasern bestehen““). 
8 2. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr beräßrten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
g 3. 
Lieferungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
1. Die Lieferung von Natron-- (Sulfat-) Zellstoff. 
2. Die Lieferung von Spinnpapier (§ 1b). 
3. Die Lieferung von Papierflachgarn, jedoch nur zur Herstellung von Papier- 
rundgarn. « « 
4. Die Lieferung von Papierrundgarn, jedoch für den Hersteller nur unter 
den Beschränkungen zu a und der Bedingung zu b dieser Ziffer. 
a) Von der Gesamtlieferung an Papiergarn dürfen 80 von hundert Ge- 
wichtsteilen nur zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marine- 
behörden (Kriegslieferungen) geliefert werden. Als Lieferung gilt auch 
das Überführen nach einer eigenen Weberei oder nach einem sonstigen 
eigenen garnverarbeitenden Betriebe. 
Diese Lieferung darf erst erfolgen, wenn sich der Hersteller im Besitz 
eines Nachweises befindet, daß die Garne für eine Kriegslieferung be- 
nötigt werden. Als Nachweis gilt nur ein ordnungsmäßig ausgefüllter 
und von der auftraggebenden Behörde unterschriebener amtlicher Beleg- 
schein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke für diese Belegscheine 
sind bei der Beschlagnahmestelle [Vordruckverwaltung] der Kriegs-Roh- 
**) Diese Garne unterliegen den Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. 
K. N. A. vom 10. November 1916.
	        
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