Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

122 (Nr. 19. 1917. 
II. 
Bei der Aufnahme kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung: 
1. Anzeige, 
2. Ortsliste (gleichzeitig Zählbezirksliste), 
3. Zusammenstellungsvordruck für den obrigkeitlichen Bezirk. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im 
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter, sowie den 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische Amt 
rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Vordrucken sind an 
das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
III 
Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe, 
ohne Rücksicht auf die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Die zur 
Anzeige verpflichteten Personen (ugl. 9§ 2 und 3 der Bundesratsverordnung) 
haben die der Anzeigepflicht unterliegenden, in dem Anzeigenvordruck aufge- 
führten Vorräte (vgl. §§ 4 und 5 der Bundesratsverordnung), welche sich am 
15. Februar 1917 in ihrem Gewahrsam befunden haben oder über welche sie, 
falls sie in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und 
dergleichen lagern oder an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder 
Vermahlen überwiesen worden sind, verfügungsberechtigt sind, auch wenn sie 
die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß haben, in einen Anzeigenvordruck ein- 
zutragen. 
IV. 
ie Verteilung der Anzeigenvordrucke an die zur Anzeige verpflichteten 
Personen hat durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen 
Ortsobrigkeiten so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie sich spätestens am 13. Februar 
in den Händen der zur Anzeige Verpflichteten befinden. 
Die Wiedereinsammlung der Anzeigen und deren Prüfung auf Vollstän- 
digkeit durch die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten hat am 15. Februar stattzufinden. 
Die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben die Angaben der einzelnen eingesammelten Anzeigen sofort 
in die Ortslisten bezw. in Orten, für welche mehrere Zählbezirke gebildet wer- 
den, zunächst in die Zählbezirkslisten zu übertragen und die Ortslisten bezw.
	        
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