Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 19. 1917. 123 
---- ---- « · ählbezirke in einer 
lbezirkslisten sorgfältig aufzurechnen. Sind mehrere Zäh Z 
Ha aoilen so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der 
Ortsliste nur die Schlußsummen der Zöhlbezirkslisten zusammenzuste en u 
aufzurechnen. · 
V. 
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich 
bei der Verteilung und Wiedereinsammlung der Anzeigenvordrucke zu ihrer Hilfe 
besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen, diese auch mit der Unter- 
stützung der Anzeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke beauftragen. 
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der länd- 
lichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des 
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können 
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht, 
mehrere Zählbezirke einrichten. 
VI. 
Die Orts= und Zählbezirkslisten sind in 2 Ausfertigungen aufzustellen. 
Beide Ausfertigungen der Ortsliste sind mit den zugehörigen Anzeigen 
und etwaigen Zählbezirkslisten bis zum 20. Februar 1917 einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvor- 
stehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und 
im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen 
Amter, Magistrate und Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort 
die von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — 
in den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach 
erfolgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusam- 
menstellung für den obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzu- 
rechnen und die Zusammenstellungen unter Anschluß einer Ausfertigung der 
jugehörigen Ortslisten und Zählbezirkslisten baldmöglichst, spätestens bis zum 
27. Februar 1917, an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin ein- 
zusenden.
	        
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