224 Nr. 19. 1917.
Die zweite Ausfertigung der Ortslisten und etwaiger zugehöriger Zähl-
bezirkslisten sowie die zugehörigen Anzeigen werden von den Großherzoglichen
Amtern, den Klosterämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche
Statistische Amt eingeschickt, sondern aufbewahrt.
VII.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben durch eine besondere Ermit-
telung getrennt von der allgemeinen Bestandserhebung in den landwirtschaft-
lichen Betrieben die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und
Hülsenfrüchten, welche sich im Gewahrsam der Kommunalverbände befinden,
mit Einschluß solcher, die von Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten oder
Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, oder welche für
einen Kommunalverband als Empfänger am 15. Februar auf dem Transport
sind, oder welche von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren,
Händler und Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar noch vorhanden find,
festzustellen und eine Übersicht darüber unter Benutzung der in Ziffer II dieser
Bekanntmachung vorgeschriebenen Ortsliste dem Großherzoglichen Statistischen
Amte in Schwerin bis zum 27. Februar 1917 einzureichen.
VIII.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in § 8 vorgeschriebenen Ver-
zeichnisse bis zum 10. März 1917 dem Großherzoglichen Ministerium des
Innern einzureichen.
Schwerin, den 2. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.