Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

224 Nr. 19. 1917. 
Die zweite Ausfertigung der Ortslisten und etwaiger zugehöriger Zähl- 
bezirkslisten sowie die zugehörigen Anzeigen werden von den Großherzoglichen 
Amtern, den Klosterämtern und Magistraten nicht an das Großherzogliche 
Statistische Amt eingeschickt, sondern aufbewahrt. 
VII. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben durch eine besondere Ermit- 
telung getrennt von der allgemeinen Bestandserhebung in den landwirtschaft- 
lichen Betrieben die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und 
Hülsenfrüchten, welche sich im Gewahrsam der Kommunalverbände befinden, 
mit Einschluß solcher, die von Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten oder 
Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, oder welche für 
einen Kommunalverband als Empfänger am 15. Februar auf dem Transport 
sind, oder welche von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren, 
Händler und Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar noch vorhanden find, 
festzustellen und eine Übersicht darüber unter Benutzung der in Ziffer II dieser 
Bekanntmachung vorgeschriebenen Ortsliste dem Großherzoglichen Statistischen 
Amte in Schwerin bis zum 27. Februar 1917 einzureichen. 
VIII. 
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in § 8 vorgeschriebenen Ver- 
zeichnisse bis zum 10. März 1917 dem Großherzoglichen Ministerium des 
Innern einzureichen. 
Schwerin, den 2. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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