Nr. 20. 1917. 127.
5. Weibliche Beamte und weibliche Angestellte sowie Lehrerinnen an
den Domanialfleckenschulen und. Domaniallandschulen — nicht. aber
Handarbeitslehrerinnen an diesen Schulen — erhalten die einmalige,
Kriegsteuerungszulage unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Eitiimännlichen Beamten usw.
Weibliche Beamte usw., die zwar verheiratet sind, aber weder.
Kinder noch eigenen Haushalt haben, werden wie ledige Beamte
usw. behandelt.
6. Gehören von einem Ehepaare sowohl der Mann als auch die Frau
zu den Beamten usw., so erhält der Mann allein — nicht auch
die Frau — die einmalige Kriegsteuerungszulage, und zwar nur
dann, wenn das Diensteinkommen beider zusammen bis zu 4500 Mk.
einschließlich beträgt.
7. Als Stichtag für die Voraussetzungen der Zahlung der Zulage ist
der 1. Dezember 1916 anzusehen.
II.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats,
Marstalls, Hofjagdamts und Kabinetts.
Ausgeschlossen sind ferner die Beamten usw. die nur für ein Nebenamt
oder eine Nebenbeschäftigung Gehalt oder Vergütung aus rein landesherrlichen
oder landesherrlich-ständischen Mitteln erhalten.
Als 'ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angstellte im Sinne
dieser Bestimmungen sind solche Personen anzusehen, bei denen die Besoldung
nach festbestimmten Grundsätzen (z B. ständig und mit der Absicht dauernder
Beibehaltung beschäftigte Hilfsschreiber, Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisenbahn-
verwaltung), nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne förmlichen Dienst-
vertrag getroffener Lohnvereinbarung erfolgt.
Haben solche Angestellten schon während des Krieges in Hinblick auf die
bestehende Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so
unterliegt es-der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob ihnen außer-
dem die einmalige Kriegsteuerungszulage zu gewähren ist.