Full text : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 3. (3)

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Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

Vereinbarung  die  Befugniß  zugestanden  wurde,  aus  rein  bürgerlichen  und
politischen  Gründen  gegen  die  Anstellung  eines  Geistlichen  Einsprache  zu
erheben,  so  kann  der  Staat  nicht  einseitig  sich  selbst  ein  solches  Recht  zuschreiben;
  überdies  ist  wohl  zu  beachten,  daß  ein  solches  Einspruchsrecht  stets
nur  bei  definitiven  Anstellungen  und  fast  immer  nur  in  Betreff  der  Pfarrer
in  Anspruch  genommen  und  gewährt  wurde,  während  es  der  Gesetzentwurf
auf  einfache  Hilfspriester  und  auf  blos  provisorische  Anstellung  ausdehnt,
was  unseres  Wissens  noch  nirgendwo  beansprucht  wurde.  Es  hängt  dieses,
wie  der  Gesetzentwurf  ausdrücklich  zu  verstehen  gibt,  mit  einer  zweiten,  weit
größeren  Verletzung  der  kirchlichen  Freiheit  und  Selbständigkeit,  nämlich  mit
den  Bestimmungen  über  die  Erziehung  des  Clerus  zusammen.

Diese  Bestimmungen  enthalten  den  tiefsten  und  verderblichsten  Eingriff
in  das  innerste  Leben  der  Kirche,  in  die  höchsten  Interessen  der  Religion,
in  die  Freiheit  des  katholischen  Glaubens.  Wir  werden  uns  darüber  mit
aller  Offenheit,  die  unserm  Amte  ziemt  und  die  wir  dem  Staate  schuldig

sind,  aussprechen.

Die  wesentlichste  unter  allen  Pflichten  und  das  wichtigste  unter  allen
Rechten  der  Kirche  und  der  Bischöfe  ist  die  Erziehung  des  Clerus.

Dieses  Recht  ist  seit  achtzehn  Jahrhunderten  noch  in  keiner  Zeit  und  in
keinem  Lande  der  Welt  der  Kirche  bestritten  worden,  als  etwa  im  vorigen
Jahrhundert  in  Oesterreich,  in  unserm  Jahrhundert  theilweise  in  deutschen
Staaten,  nie  aber  in  solchem  Umfange,  wie  durch  den  neuesten  Gesetzentwurf
für  Preußen.  Ueberall,  wo  die  katholische  Kirche  besteht,  ist  auch  das  Recht
derselben,  ihre  Geistlichen  in  kirchlichen  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalten  auszubilden,
  als  selbstverständlich  anerkannt:  in  England  und  Nordamerika,  in
Holland  und  Belgien.  In  Italien,  Spanien,  Frankreich,  wo  Revolutionen
die  Kirche  verwüstet,  sie  zeitweise  blutig  verfolgt  haben,  fiel  es,  sobald  nur
die  Uebung  der  katholischen  Religion  gestattet  und  freigegeben  war,  Niemanden
  ein,  den  Bischöfen  die  Erziehung  ihres  Clerus  streitig  zu  machen.

Die  Kirche  hat  durch  das  allgemeine  Concil  von  Trient  das  Gesetz  gegeben,
  daß  Jene,  die  sich  dem  geistlichen  Stande  widmen,  von  Jugend  auf
in  Seminarien  sollen  erzogen  werden,  und  daß  jedes  Bisthum  ein  solches
Seminar  besitzen  soll.  Die  betreffenden  Circumscriptions-Bullen  schreiben
ausdrücklich  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  in  allen  preußischen  Bisthümern  vor.

Wenn  die  preußischen  Bischöfe  den  Studirenden  der  Theologie  den  Besuch
der  Universitäten  Bonn  und  Breslau  und  der  Academie  Münster,  sowie
anderer  deutschen  Hochschulen  gestatteten,  so  wollten  und  konnten  sie  dadurch
nimmermehr  auf  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Erziehung  und  theologischen
Ausbildung  ihres  Clerus  verzichten.  Sie  konnten  daher  solches  nur  unter
der  Voraussetzung  gestatten,  daß  die  theologischen  Facultäten  an  jenen  Staatsanstalten
  sich  in  theologischer  und  religiöser  Beziehung  der  kirchlichen  Autorität
  in  rechter  Weise  unterordneten,  daß  durch  diese  Unterordnung  und  die
kirchliche  Gesinnung  der  Professoren  für  die  Katholicität  der  Lehrer  und  des
Unterrichts,  sowie  durch  wohleingerichtete  Convicte  für  die  Sittenreinheit  und
das  religiöse  Leben  der  jungen  Theologen  genügende  Bürgschaft  gegeben  und
daß  auch  überhaupt  von  Seiten  der  Universität  auf  die  katholische  Kirche
und  die  Candidaten  ihres  Priesterthums  die  gebührende  wohlwollende  Rücksicht
  genommen  würde.

Wenn  dagegen,  wie  namentlich  in  jüngster  Zeit  in  Bonn  geschah,  die
Mehrzahl  der  Professoren  der  theologischen  Facultät  vom  Glauben  der  Kirche
abfällt  und  gegen  die  kirchliche  Autorität  sich  erhebt;  wenn  nichtsdestoweniger
diese  Professoren  als  Lehrer  der  katholischen  Theologie  festgehalten  und  als
Vertreter  der  Facultät  aufgestellt  werden,  und  wenn  die  Mehrzahl  der  übrigen
  Professoren  der  Universität  Partei  für  sie  ergreift:  dann  ist  ein  Zustand
eingetreten,  der  geradezu  unerträglich  ist,  und  den  auf  die  Dauer  zu  dulden
eine  schwere  Schuld  für  die  Bischöfe  constituiren  würde.