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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Vereinbarung die Befugniß zugestanden wurde, aus rein bürgerlichen und
politischen Gründen gegen die Anstellung eines Geistlichen Einsprache zu
erheben, so kann der Staat nicht einseitig sich selbst ein solches Recht zuschreiben;
überdies ist wohl zu beachten, daß ein solches Einspruchsrecht stets
nur bei definitiven Anstellungen und fast immer nur in Betreff der Pfarrer
in Anspruch genommen und gewährt wurde, während es der Gesetzentwurf
auf einfache Hilfspriester und auf blos provisorische Anstellung ausdehnt,
was unseres Wissens noch nirgendwo beansprucht wurde. Es hängt dieses,
wie der Gesetzentwurf ausdrücklich zu verstehen gibt, mit einer zweiten, weit
größeren Verletzung der kirchlichen Freiheit und Selbständigkeit, nämlich mit
den Bestimmungen über die Erziehung des Clerus zusammen.
Diese Bestimmungen enthalten den tiefsten und verderblichsten Eingriff
in das innerste Leben der Kirche, in die höchsten Interessen der Religion,
in die Freiheit des katholischen Glaubens. Wir werden uns darüber mit
aller Offenheit, die unserm Amte ziemt und die wir dem Staate schuldig
sind, aussprechen.
Die wesentlichste unter allen Pflichten und das wichtigste unter allen
Rechten der Kirche und der Bischöfe ist die Erziehung des Clerus.
Dieses Recht ist seit achtzehn Jahrhunderten noch in keiner Zeit und in
keinem Lande der Welt der Kirche bestritten worden, als etwa im vorigen
Jahrhundert in Oesterreich, in unserm Jahrhundert theilweise in deutschen
Staaten, nie aber in solchem Umfange, wie durch den neuesten Gesetzentwurf
für Preußen. Ueberall, wo die katholische Kirche besteht, ist auch das Recht
derselben, ihre Geistlichen in kirchlichen Lehr= und Erziehungs-Anstalten auszubilden,
als selbstverständlich anerkannt: in England und Nordamerika, in
Holland und Belgien. In Italien, Spanien, Frankreich, wo Revolutionen
die Kirche verwüstet, sie zeitweise blutig verfolgt haben, fiel es, sobald nur
die Uebung der katholischen Religion gestattet und freigegeben war, Niemanden
ein, den Bischöfen die Erziehung ihres Clerus streitig zu machen.
Die Kirche hat durch das allgemeine Concil von Trient das Gesetz gegeben,
daß Jene, die sich dem geistlichen Stande widmen, von Jugend auf
in Seminarien sollen erzogen werden, und daß jedes Bisthum ein solches
Seminar besitzen soll. Die betreffenden Circumscriptions-Bullen schreiben
ausdrücklich die Ausführung dieses Gesetzes in allen preußischen Bisthümern vor.
Wenn die preußischen Bischöfe den Studirenden der Theologie den Besuch
der Universitäten Bonn und Breslau und der Academie Münster, sowie
anderer deutschen Hochschulen gestatteten, so wollten und konnten sie dadurch
nimmermehr auf das Recht und die Pflicht der Erziehung und theologischen
Ausbildung ihres Clerus verzichten. Sie konnten daher solches nur unter
der Voraussetzung gestatten, daß die theologischen Facultäten an jenen Staatsanstalten
sich in theologischer und religiöser Beziehung der kirchlichen Autorität
in rechter Weise unterordneten, daß durch diese Unterordnung und die
kirchliche Gesinnung der Professoren für die Katholicität der Lehrer und des
Unterrichts, sowie durch wohleingerichtete Convicte für die Sittenreinheit und
das religiöse Leben der jungen Theologen genügende Bürgschaft gegeben und
daß auch überhaupt von Seiten der Universität auf die katholische Kirche
und die Candidaten ihres Priesterthums die gebührende wohlwollende Rücksicht
genommen würde.
Wenn dagegen, wie namentlich in jüngster Zeit in Bonn geschah, die
Mehrzahl der Professoren der theologischen Facultät vom Glauben der Kirche
abfällt und gegen die kirchliche Autorität sich erhebt; wenn nichtsdestoweniger
diese Professoren als Lehrer der katholischen Theologie festgehalten und als
Vertreter der Facultät aufgestellt werden, und wenn die Mehrzahl der übrigen
Professoren der Universität Partei für sie ergreift: dann ist ein Zustand
eingetreten, der geradezu unerträglich ist, und den auf die Dauer zu dulden
eine schwere Schuld für die Bischöfe constituiren würde.