Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

126  Nr  90.  117.

IV.

Als  Diensteinkommen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  die  gesamten
  in  den  Vorschriften  äur  Ausführung  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874/6.  Mai  1880  zugrunde  gelegten  dienstlichen  Bezüge
  —  einerlei  ob  pensionsfähig  oder  nicht  —,  jedoch  mit  Ausschluß  derjenigen
  Beträge,  die  einen  Ersatz  für  Dienstaufwand  bilden.

Bei  fallenden  oder  steigenden  Dienstbezügen  ist  der  tatsächliche  Betrag
der  Dienstbezüge  des  zuletzt  abgeschlossenen  Rechnungsjahres  zugrunde  zu  legen.

Bezüge  aus  verschiedenen  landesherrlichen,  landesherrlich-ständischen  oder
sonstigen  Kassen  sind  zusammenzurechnen.

In  das  Diensteinkommen  sind  auch  die  den  Beamten  usw.  neben  ihren
sonstigen  Besoldungen  etwa  geren  Militärrenten  (Militärpensionen),
nicht  aber  Kriegs=  und  Verstüm  zulagen,  einzurechnen.

V.

Als  Kinder  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  außer  den  ehelichen
und  legitimierten  Kindern  auch  Adoptiv-,  Stief=  und  Pflegekinder.

 

 

VI.

Die  Zahlungen  und  Berechnungen  der  einmaligen  Kriegsteuerungszulagen
  haben  an  denjenigen  Stellen  zu  erfolgen,  an  welchen  die  Besoldungen
der  betreffenden  Empfänger  gezahlt  und  in  Ausgabe  gebucht  werden,  soweit
das  vorgesetzte  Ministerium  nicht  etwas  anderes  bestimmt.  Hinsichtlich  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  Domaniallandschulen  erfolgen  die  Zahlungen
aus  der  Renterei  bezw.  aus  der  Zentralkasse  des  Großherzoglichen  Haushalts
durch  Vermittelung  der  Domanialhauptschulkasse  und  hinsichtlich  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  an  den  Domanialfleckenschulen  aus  den  betreffenden  Amtskassen.

Die  Ausgaben  sind  mit  den  Anweisungen  und  den  Empfangsbescheinigungen
  zu  belegen,  denen  eine  amtliche  Bescheinigung  des  Lebens  und
des  Alters  der  zu  berücksichtigenden  Kinder  beizufügen  ist.

VII.

Die  Behörden  haben  diese  Bestimmungen  im  Bereiche  ihrer  Zuständigkeit
  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  selbstständig  zur  Ausführung  zu  bringen,
jedoch  in  Zweifelsfällen,  insbesondere  hinsichtlich  des  Kreises  der  unter  diese