Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 20. 1917. 129 
Bestimmungen fallenden Beamten usw., die Entscheidung des vorgesetzten 
Ministeriums einzuholen. 
Die Belege zur Verrechnung sind in ausreichender Vollständigkeit an die 
zahlenden Kassen zu erteilen. 
VIII. 
Die Behörden werden angewiesen, dem vorgefetzten Ministerium bis zum 
15. März 1917 summarische Nachweisungen der gezahlten einmaligen Kriegs- 
teurungszulagen einzureichen. 
Die Nachweisungen sind von den einzelnen Ministerien dem Staats- 
ministerium zu übermitteln. 
Schwerin, den 31. Januar-1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
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