Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  20.  1917.  127.

5.  Weibliche  Beamte  und  weibliche  Angestellte  sowie  Lehrerinnen  an
den  Domanialfleckenschulen  und.  Domaniallandschulen  —  nicht.  aber
Handarbeitslehrerinnen  an  diesen  Schulen  —  erhalten  die  einmalige,
Kriegsteuerungszulage  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  die

Eitiimännlichen  Beamten  usw.

Weibliche  Beamte  usw.,  die  zwar  verheiratet  sind,  aber  weder.
Kinder  noch  eigenen  Haushalt  haben,  werden  wie  ledige  Beamte
usw.  behandelt.

6.  Gehören  von  einem  Ehepaare  sowohl  der  Mann  als  auch  die  Frau
zu  den  Beamten  usw.,  so  erhält  der  Mann  allein  —  nicht  auch
die  Frau  —  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage,  und  zwar  nur
dann,  wenn  das  Diensteinkommen  beider  zusammen  bis  zu  4500  Mk.
einschließlich  beträgt.

7.  Als  Stichtag  für  die  Voraussetzungen  der  Zahlung  der  Zulage  ist
der  1.  Dezember  1916  anzusehen.

II.

Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Beamten  usw.  der
Großherzoglichen  Haushaltsverwaltung,  des  Großherzoglichen  Hofstaats,
Marstalls,  Hofjagdamts  und  Kabinetts.

Ausgeschlossen  sind  ferner  die  Beamten  usw.  die  nur  für  ein  Nebenamt
oder  eine  Nebenbeschäftigung  Gehalt  oder  Vergütung  aus  rein  landesherrlichen
oder  landesherrlich-ständischen  Mitteln  erhalten.

Als  'ständig  gegen  Entgelt  beschäftigte  Beamte  und  Angstellte  im  Sinne
dieser  Bestimmungen  sind  solche  Personen  anzusehen,  bei  denen  die  Besoldung
nach  festbestimmten  Grundsätzen  (z  B.  ständig  und  mit  der  Absicht  dauernder
Beibehaltung  beschäftigte  Hilfsschreiber,  Schuldiener,  Hilfsbeamte  der  Eisenbahnverwaltung),
  nicht  aber  auf  Grund  freier,  üblicherweise  ohne  förmlichen  Dienstvertrag
  getroffener  Lohnvereinbarung  erfolgt.

Haben  solche  Angestellten  schon  während  des  Krieges  in  Hinblick  auf  die
bestehende  Teuerung  eine  besondere  Erhöhung  ihrer  Vergütung  erfahren,  so
unterliegt  es-der  Entscheidung  des  vorgesetzten  Ministeriums,  ob  ihnen  außerdem
  die  einmalige  Kriegsteuerungszulage  zu  gewähren  ist.