Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  23.  1917.  145
Erhebung  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  geschieht  nach  Maßgabe
  der  Vorschrift  im  §  64  des  Einkommensteuergesetzes  und  des  §.  41  de
Ergänzungssteuergesetzes  je  zur  Hälfte  im  Oktober  1917  und  im  April  1918.

Derjenige  Teil  der  ordentlichen  Kontribution,  welcher  in  der  Jahressumme
von  533  000  J  besteht,  wird  durch  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  und
der  Ergänzungssteuer  mit  aufgebracht  und  nach  Artikel  IV  der  Steuervereinbarung
  von  1870  aus  der  Landessteuerkasse  an  die  Renterei  gezahlt.

Demnach  gebieten  und  befehlen  Wir  hiermit,  daß  ein  jeder  das  ihm  Obliegende,
  zur  Vermeidung  der  Zwangsvollstreckung,  rechtzeitig  und  vorgeschriebenermaßen
  entrichten  soll.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  6.  Februar  1917.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1917,  betreffend  Höchstpreise  für  Leder.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  3.  d.  Mts.,  betreffend  Hoöchstpreise  für
Leder,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  5.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

IX.  Armeekorps.
Stellv.  Generalkommando.  Altona,  den  3.  Februar  1917.
Abt.  1c.  Nr.  9094.

Bekanntmachung.

Der  Verkaufspreis  von  ganzen  oder  halben  Häuten,  Kernstücken,  Hälsen  oder
Flanken  darf  nach  §  2  der  Bekanntmachung  vom  8.  August  1916  —  Nr.  Ch.  II.  888/7.

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