Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  23.  1917.  147

5.  für  Grünkohl  roh,  für  100  kg  netto  260.—
6.  „  Rotkohl  „  „  100  „  „  272,
7.  „  Spinat  „  „  100  „  „  387,—

8.  „  Zwiebeln  „  „  100  „  „  385.,—
9.  „  grüne  Bohnen  „  „  „  „  4380.—
10.  „  ischgemüse  in  der  Zusammensetzung  von

10  %  Wirsingkohl
10  %  Weißkohl
20  %  Mohrrüben  für  100  kg  netto  250,—
55  %  Steckrüben  "
5%  Suppengrün

2.  Die  Preise  gelten  für  sorgfältig  und  sauber  geputzte  Ware,  blanchiert  oder  nicht
blanchiert,  unverpackt  ab  Herstellungsort.

3.  Für  die  Verpackung  in  Säcken  ist  ein  Aufschlag  bis  zu  12,—  für  je  100  kg,
für  Kistenverpackung  ein  Aufschlag  bis  zu  15,—  =  zulässig.

4.  Soweit  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Landeszentralbehörden  die  weitere
Verteilung  des  Dörrgemüses  seitens  der  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Stellen  dem  Großund
  Kleinhandel  überlassen  wird,  dürfen  im  Großhandel  höchstens  7½  %%,  im  Kleinbandel
  höchstens  weitere  20  %  zu  den  in  Absatz  1  festgesetzten  Preisen  hinzugeschlagen
werden.

8  3.
1.  Bei  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Lieferung  von  Dörrgemüse  zwischen  Hersteller

  und  Abnehmer  ergeben,  entscheidet  unter  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtswegs
ein  Schiedsgericht  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Schiedsgerichtsordnung.

..2.  Bei  der  Beanstandung  der  gelieferten  Ware  kann  zur  Minderung  des  Kaufpreises
  nicht  Wandelung  oder  Lieferung  anderer  Ware  verlangt  werden.

Berlin,  den  1.  Februar  1917.

Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  m.  b.  H.
Koppel.

Schiedsgerichtsordnung
für  Streitigkeiten  aus  der  Lieferung  von  Dörrgemüse.

§5  1.
Der  Abnehmer  von  inländischem  Dörrgemise  ist  berechtigt,  falls  er  den  Ausfall
der  ihm  gelieferten  Ware  bemängelt,  eine  Abschätzung  durch  das  von  der  Reichsstelle

für  Gemüse  und  Obst,  Geschäftsabteilung  G.  m.  b.  H.,  Berlin,  eingerichtete  Schiedsgericht
vornehmen  zu  lassen.  6“