156 Nr. 25. 1917.
gen nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Selbstversorgers
erfolgen. Selbstversorger dürfen aber Fleisch, das ihnen nicht auf ihren eigenen
Verbrauch für bestimmte Zeit angerechnet ist, entgeltlich oder unentgeltlich nur
an die Kreisbehörden für Volksernährung oder mit deren Genehmigung gegen
Fleischkarten an Dritte absetzen.
Wenn Selbstversorger, nachdem ihnen das Fleisch aus der Hausschlachtung
für einen bestimmten Zeitraum zugemessen ist, hiervon zu Lasten ihres eigenen
Verbrauchs schenkungsweise oder zu gemeinnützigen Zwecken gegen Entgelt ab-
geben, so ist dies nur eine Verfügung über die eigene bereits auf der Fleischkarte
verrechnete Ration der Selbstversorger, die deshalb nicht nochmals Abgabe einer
Fleischkarte zu fordern haben.
Das Gleiche gilt für den Fall des Verkaufs an Dritte aus der eigenen
Ration der Selbstversorger; doch ist ihnen die Selbstversorgereigenschaft zu ent-
ziehen, wenn sie durch gewerbsmäßiges Verkaufen bekunden, daß sie keine Selbst-
versorgung beabsichtigen.
II.
Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere solche der Kreisbehörden für
Volksernährung, werden aufgehoben.
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend das Schlachten von
Schaflämmern.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Rel. S. 515) wird hier-
mit folgendes bestimmt:
8 1.
Das Schlachten der in diesem Jahre geborenen Schaflämmer wird bis
zum 15. Mai d. Is. verboten.
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung oder infolge eines das