Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 25. 1917. 161 
1. 
Offentliche Versammlungen politischer Parteien oder diesen gleichzuachtender Ver- 
einigua werlammn noc findet dieses Verbot auf die im Gesetz zur Ade- 
rung des Vereinsgesetzes vom 26. Juli 1916 — R#Bl. S. 635 — bezeichneten Ver- 
einigungen keine Anwendung. 
2. 
Offentliche Versammlungen, die dem Verbot zu 1 nicht unterliegen, bedürfen der 
ceniullent 2 Dammkungen, 2d6, Die Genehmigung ist spätestens 48 Stunden 
vor Beginn der Versammlung einzuholen. Die Erteilung oder Verweigerung der Ge- 
nehmigung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde unter eigener Verantwortung. 
3. 
Nichtöffentliche Versammlungen, die von politischen Vereinen oder zur Erörte-- 
rung öffentlicher Angelegenheiten einberufen werden, bedürfen keiner Genehmigung, 
snd aber vom Vorstand oͤder vom Einberufer mindestens 48 Stunden vor dem Beginn 
er Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit, des Verhandlungsgegenstandes 
und der Redner bei der Polizeibehörde schriftlich anzuzeigen. 
4. 
Nichtöfenkliche Versammlungen, die nicht zu den unter 3 bezeichneten gehören, 
bedürfen weder einer Genehmigung noch unterliegen sie der Anzeigepflicht. 
5. 
Soll ein Vortrag gehalten werden, in dem militärische oder diesen gleichgestellte 
Angelegenheiten erörtert werden, ist der Polizeibehörde — auch im Falle 4 — spätestens 
48 Stunden vor Beginn des Vortrags nachzuweisen, daß er vom stellvertretenden Ge- 
neralkommando genehmigt worden ist. Wird die Genehmigung nicht nachgewiesen, hat 
die Polizeibehörde den Vortrag zu verhindern. 
Die den militärischen gleichgestellten Angelegenheiten sind namentlich solche, die 
eine Gefährdung des Burgfriedens, oder eine Feeinträchtigung der zuversichtlichen 
Stimmung oder des Willens zum Durchhalten verursachen können. 
6. 
Die Ortspolizeibehörde bann, wenn sie gegen eine — öffentliche oder nichtöffent- 
liche — Versammlung Bedenken hat, dem Vorstande oder Einberufer anheimgeben, diese 
Bedenken, durch Einhaltung bestimmter, ihm vorzuschreibenden Bedingungen zu be- 
seitigen. Solche einzeln oder nebeneinander aufzuerlegenden Bedingungen sind na- 
mentlich: Verpflichtung des Einberufers für Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor, in 
und nach der Versammlung Sorge zu tragen; Vorlegung der Dispositionen oder Hand- 
schriften der Reden (auch außer Fall 5); Verbot der Aussprache (Diskussion); polizei- 
liche Uberwachung. 
7. 
Sollte sich der Vorstand oder Einberufer weigern, auf die für notwendig gehal- 
tenen Bedingungen einzugehen oder erscheint selbst die bedingungsweise Zulassung der
	        
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