Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
6 Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 22. Februar 1917. 
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu 8 11 des 
Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dizember 1916. 
  
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 21. Februar 1917, betreffend Ausführungsbestim- 
mungen zu § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916. 
Gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De- 
zember 1916 (Röl. S. 1332) wird wegen Errichtung ständiger Arbeiter- 
ausschüsse und besonderer Ausschüsse für die Angestellten (Angestelltenausschüsse) 
in den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII 
der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder 
in denen mehr als 50 nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungs- 
pflichtige Angestellte beschäftigt werden, folgendes bestimmt: 
* 1. 
Die Ausschüsse sind vom Betriebsunternehmer entweder für den gesamten 
Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls 
müssen alle Arbeiter oder Angestellten des Betriebes durch einen Ausschuß ver- 
treten sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.