Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

202 Nr. 32. 1917. 
Anlage. 
Wahlordnung 
für die Wahl der Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (RGBl 
S. 1333).7) 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
* 1. 
Umfang der Wahl. 
Die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder bestimmt sich nach § 2 der vor- 
stehenden Bekanntmachung vom 14. Februar 1917. 
. Für die Ausschußmäglieder werden Ersatzmänner in doppelter Zahl gewählt. 
5 2. 
Wahlberechtigung. 
Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder versicherungspflichtigen Ange- 
stellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied des Geschlechts, soweit 
sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
83. 
Wählbarkeit. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 
1) Nach 8 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Mit liglieder dieser Ausschüsse in unmittelbarer 
und geheimer ahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Üüber die Grundsätze und 
die 17 führung einer solchen Wahl finden sich kurze Ausführungen in den Vorbemerkungen zu 
den Musterwahlordnungen für die Organe der Krankenkassen (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1913 S. 259, 333). Ausführlichere Harlegungen finden sich B. in: Dr. Schulz, „Die Wahl, 
gaobherde die Berhölznisal. in der soztalen Versicherung“, Perlin 1913, Verlag von Franz 
Vahlen, geheftet 2 J(; Dr. Schulz, „Die Tnsnnlker keit von Verhältniswahlen“, — aus 
der Monassschrift * Arbeiter= und“ leinvs4itenberschern IV. Jahrgang, Heft 3 „Berlin 1916, 
Verlag von Julius Springer, geheftet 1 
Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame Vorschlagsliste (58 1 Abs. 2 Satz 1), 
die sie entsprechend dem 3# tnis etwa vorhandener Gruppen ausstellen können, so werden 
alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Verhältniswahl liegen, vermieden. Eine Stimmabgabe findet 
dann überhaupt nicht statt (6 Ts Ule 2 bis 4).
	        
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