226 Nr. 34 1917.
Auf Ihren Bericht vom 24. Januar 1917 bestimme Ich:
Meine Order vom 7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus
Anlaß des gegenwärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1917. Denjenigen
Kriegeteilnehmern, denen auf Grund der genannten Order oder der Order vom 24. Ja-
nuar 1916 bereits Kriegsjahre anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen,
wenn sie die Bedingungen auch für das Kalenderjahr 1917 erfüllt haben.
Allerhöchst vollzogen, Großes Hauptquartier, den 30. Januar 1917.
gez. Wilhelm l. R.
ggez., von Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler —IReichsschatzamt.
(2) Bekanntmachung vom 23. Februar 1917, betreffend Einfuhr von Schal-
und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren.
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 14. Februar 1917
über die Einfuhr von Schal= und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen
Tieren (Rl. S. 129) wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.
Schwerin, den 23. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Belanntmachung vom 23. Februar 1917, betreffend Ausführung der Bun-
desratsverordnung vom 25. Januar 1917 über Preisbeschränkungen bei Aus-
besserung von Schuhwaren (RG#Bl. S. 75).
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 über
Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren (Rel. S. 75) wird
bestimmt, daß zuständige Behörden im Sinne der 88 4 und 7 dieser Verordnung
die in der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1916 zur Ausführung der
Bundesratsverordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh-
waren (Rbl. Nr. 169) genannten Behörden sind.
Schwerin, den 23. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.