Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

226 Nr. 34 1917. 
Auf Ihren Bericht vom 24. Januar 1917 bestimme Ich: 
Meine Order vom 7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus 
Anlaß des gegenwärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1917. Denjenigen 
Kriegeteilnehmern, denen auf Grund der genannten Order oder der Order vom 24. Ja- 
nuar 1916 bereits Kriegsjahre anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, 
wenn sie die Bedingungen auch für das Kalenderjahr 1917 erfüllt haben. 
Allerhöchst vollzogen, Großes Hauptquartier, den 30. Januar 1917. 
gez. Wilhelm l. R. 
ggez., von Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler —IReichsschatzamt. 
(2) Bekanntmachung vom 23. Februar 1917, betreffend Einfuhr von Schal- 
und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren. 
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 14. Februar 1917 
über die Einfuhr von Schal= und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen 
Tieren (Rl. S. 129) wird bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin. 
Schwerin, den 23. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Belanntmachung vom 23. Februar 1917, betreffend Ausführung der Bun- 
desratsverordnung vom 25. Januar 1917 über Preisbeschränkungen bei Aus- 
besserung von Schuhwaren (RG#Bl. S. 75). 
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1917 über 
Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren (Rel. S. 75) wird 
bestimmt, daß zuständige Behörden im Sinne der 88 4 und 7 dieser Verordnung 
die in der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1916 zur Ausführung der 
Bundesratsverordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh- 
waren (Rbl. Nr. 169) genannten Behörden sind. 
Schwerin, den 23. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.