Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar.  34.  225

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  28.  Februar  1917.

 

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anrechnung  des  Jahres  1917  als
weiteres  Kriegsjahr.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhr  von  Schalund
  Krustentieren  sowie  Zubereitungen  von  diesen  Tieren.  (3)  Bekanntmachung,
  betreffend  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar
  1917  über  Preisbeschränkungen  bei  Ausbesserung  von  Schuhwaren.
(4)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle
  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Schuhwaren  vom
28.  Februar  1917.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1917,  betreffend  die  Anrechnung  des
Jahres  1917  als  weiteres  Kriegsjahr.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  vom
18.  Dezember  1916,  betreffend  Vereinheitlichung  der  bestehenden  Vorschriften
über  die  Anrechnung  von  Kriegsdienstzeit,  (Rbl.  Nr.  199)  wird  nachstehend  eine
Kaiserliche  Verordnung  über  die  Anrechnung  des  Jahres  1917  als  weiteres
Kriegsjahr  bekannt  gegeben.

Schwerin,  den  23.  Februar  1917.
Großherzoglich  Meckleuburgisches  Staatsministerium.

Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
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