Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

224  Nr.  88.  1917

(3)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1917,  betressend  Ausfuhr  von  Sprechmaschinenplatten
  und  -Walzen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  10.  d.  Mts.,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Sprechmaschinenplatten
  und  -Walzen  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  21.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

1c.  Nr.  16  367.  Nr.  311.  Altona,  den  10.  Februar  1917.

Ausfuhr  von  Sprechmaschinenplatten  und  -Walzen.
(Krm.  v.  30.  1.  17.  Nr.  85/I.  17.  A.  1)

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
wird  hiermit  angeordnet:

Die  Aus--  und  Durchfuhr  sämtlicher  Sprechmaschinen=  (Phonographen-,  Grammophon-,
  Diktier-Maschinen=  usw.)  Platten  und  Walzen  ist  verboten.

Soweit  für  Platten  und  Walzen  dieser  Art  eine  besondere  Aus=  oder  Durchfuhrerlaubnis
  erteilt  ist,  müssen  sie  bei  Tersendung  aus  Orten  des  hiesigen  Korpsbezirks  mit
sämtlichen  Ausfuhrpapieren  der  Postüberwachungsstelle  Hamburg  VII  —  Abteilung
Paketpost  —  zugesandt  werden,  um  hier  den  Zuverlässigkeitsvermerk  zu  erhalten.

Die  mit  Zuverlässigkeitsvermerk  versehenen  Sendungen  gelangen  nicht  mehr  an
die  Absender  zurück,  sondern  werden  durch  die  Post  unmittelbar  ins  Ausland  befördert.

v.  Falck.