Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  34.  1917.  227

(0)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1917  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Schuhwaren
  vom  28.  Februar  1917.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §  18  der  Bundesratsverordnung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk.,  Strick=  und  Schuhwaren  vom
5  dddv  1916  werden  für  die  in  der  nachfolgend  abgedruckten  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  28.  Februar  1917  angeordnete  Bestandsaufnahme
  von  Schuhwaren  folgende  Ausführungsbestimmungen  erlassen.

§5  1.

Mit  der  Ausgabe  und  Einsammlung  der  Meldekarten  werden  die  Ortsobrigkeiten
  beauftragt.

8  2.

Jeder  Meldepflichtige  hat  seinen  Bedarf  an  Meldekarten  und  zwar
Eigentümer  der  zu  meldenden  Gegenstände  die  Meldekarten  Ia  und  IIa,  alle
sonstigen  meldepflichtigen  Personen  die  Meldekarten  lb  und  Ub,  bei  der  für
seinen  Wohnsitz  zuständigen  Behörde  (§  1)  rechtzeitig  zu  erheben  und  nach
Ausfüllung  spätestens  am  17.  März  1917  an  derselben  Stelle  wieder
abzuliefern.

5  3.
Wer  den  Vorschriften  in  §  2  dieser  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt,
  wird  nach  §  20  Nummer  1  der  Bundesratsverordnung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  vom

s  t-  1916  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.
Schwerin,  den  28.  Februar  1917.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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