234 Nr. 35. 1917.
Bekanntmachung
Nr. M. c. 500/2. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, ge-
brauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium.
Vom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6 ) der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in
Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
5'#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-
esetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September
1915 (Ceichs Gesetdl. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 648) bestraft
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
5W 1.
Inkraftireten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginnedes 1. März 1917 in Kraft.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 wird, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
4 wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände beraushugeben. obeer sie auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übe u snier nehan
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4l wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseitef Eafft beschäd dier E zerstört,
verwendet, Ferlanst. oder P-la oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschlie
Fett imW die, bbeschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
du behandeln, zuwiderhan
den erla Esandelte Ausführungsbestimmungen zuwider-
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**) Wer *in6 die Auskunft, r der er auf Grund dieser Verorhnung verpflichtet ist nicht
der * Irist Erteilt oder wisentl dasznrichtihe oue oder #unoständ e ngaben macht, w
Gefängnis aten oder mit b chkönnenVorräte
die bers - in d ikn Urteile für t Wtranl verfalten 0 Verkeur altsauc wird bestraft, wer
vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläst.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ast bnsn in
der Lelehien Fiist, erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
6 3000 K oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis * 6 Monaten bestraft. aen. bes
bestrot, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt