Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

234 Nr. 35. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. M. c. 500/2. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, ge- 
brauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium. 
Vom 1. März 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6 ) der Bekanntmachung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in 
Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 
5'#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs- 
esetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekanntmachungen vom 3. September 
1915 (Ceichs Gesetdl. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 648) bestraft 
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
5W 1. 
Inkraftireten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginnedes 1. März 1917 in Kraft. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 wird, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
4 wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände beraushugeben. obeer sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übe u snier nehan 
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4l wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseitef Eafft beschäd dier E zerstört, 
verwendet, Ferlanst. oder P-la oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschlie 
Fett imW die, bbeschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
du behandeln, zuwiderhan 
den erla Esandelte Ausführungsbestimmungen zuwider- 
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die bers - in d ikn Urteile für t Wtranl verfalten 0 Verkeur altsauc wird bestraft, wer 
vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläst. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ast bnsn in 
der Lelehien Fiist, erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
6 3000 K oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis * 6 Monaten bestraft. aen. bes 
bestrot, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt
	        
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