Einleitung Inhalt und Bedeutung des BGB.
land aufgetürmt hatte, den Entwurf eines Gesetzbuchs herauszubauen.
13 Jahre hat diese Kommission gearbeitet. Als sich herausstellte, daß
der erste Entwurf nicht im Sinne der öffentlichen Meinung ausgefallen war,
wurde eine zweite Hauptkommission berufen, um die Arbeit der
ersten zu revidieren; ihr verdanken wir im wesentlichen das Gesetzgebungswerk,
wie es heute vorliegt. Während die erste Hauptkommission nur aus rechtsgelehrten
Mitgliedern bestand, gehörten der zweiten auch Vertrauensmänner
an aus großen Parteien des Reichstags und sachkundige Vertreter der Landund
Forstwirtschaft, des Bergbaues, des Gewerbefleißes und des Handels.
Das Ergebnis ihrer in 428 Sitzungen gehaltenen Beratungen wurde fortlaufend
veröffentlicht, dadurch von neuem die Kritik herausgefordert und, was
sie bot, mit Aufmerksamkeit hingenommen und verwertet. Der so hergestellte
Gesetzentwurf gelangte an den Reichstag, wurde von diesem nochmals
einer Kommission überwiesen, nach weiteren Abänderungen und Ergänzungen
schließlich vom Reichstag und Bundesrat angenommen und
vom Kaiser vollzogen.
IV. Den Inhalt des BGB. bildet das Privatrecht. Weiteres hierüber
und über die den Landesgesetzen vorbehaltenen Gebiete des „Privatrechts“ ist
in den Bemerkungen Seite 17, 732, 742 Note 2, 752 Note 1 und 3 gesagt.
Einen Überblick über den Inhalt gibt das Inhaltsverzeichnis Seite 6 ff.
V. Die Bedeutung des BGB. für unser Volk liegt darin, daß es ein
einheitliches Recht geschaffen hat, und daß es, wie man wohl sagen
darf, nach allgemeiner Ansicht — daß über Einzelheiten Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ist selbstverständlich — im ganzen den Bedürfnissen
unserer Zeit nach Möglichkeit gerecht wird. Es liegt außerhalb
der Aufgabe dieses Buchs, die allgemeinen Grundsätze, die in den
Vorschriften des BGB. sich Geltung verschafft haben. den „Geist des Gesetzbuchs“,
nachzuweisen und näher zu schildern. Wer sich dafür interessiert,
sei namentlich auf die bekannten „Hachenburgschen Vorträge“ (Mannheim.
1900. Zweite Auflage) hingewiesen. Dort werden in höchst anregender
Weise die idealen und die praktischen Grundsätze dargelegt, die
das Gesetzbuch beherrschen: Die Berücksichtigung von Treu und Glauben
und der Umstände des Einzelfalles, das billige Ermessen,
das Streben, das Staatsgesetz mit dem Sittengesetz und den Anstandspflichten
in Übereinstimmung zu bringen, der Grundsatz der Fürsorge
für die schwächere Partei, die sogen. „so ziale Tendeng“
des Eesetzes, insbesondere das Ermäßigungsrecht des Richters, die
Verhütung der Ausbeutung, die Verteilung eines entstandenen
Schadens, der Schut des guten Glaubens im Geschäftsverkehr,
das Streben nach Rechtsgewißheit und vieles mehr. Um
vorstehende kurze Aufzählung andeutungsweise zu belegen, sei hingewiesen
z. B. auf die §§ 133, 138, 151 Satz 1, 157, 162, 226, 242, 251 Abs. 2, 253, 254,
259 Abs. 3. 315, 317. 319, 320 am Ende, 324 Abs. 1 am Ende, 343, 459 Abs. 1
am Ende, 468 am Ende, 542 Abs. 2, 544, 560 am Ende. 615 am Ende, 616
bis 619, 622—624, 626—630, 633 Abs. 2 Satz 2. 634 Abs. 3. 649 am Ende, 655,
671 Abs. 2, 814, 815, 825, 826, 829, 847, 892, 932 ff., 1298—1300, 1353, 1354.
1357.
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