Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  45.  1917.  299

ür  Labmägen,  die  von  dem  Besitzer  zu  einem  höheren  als  dem  in  Abs.  1  bezeichneten
  d  grwohben  worden  sind,  können  bis  zum  1.  April  1917  Zuschläge  zu  den  in
Ubs#.  1  bezeichneten  Preisen  mit  der  Maßgabe  bewilligt  werden,  daß  der  Preis  für  den
Labmagen  zwei  Mark  nicht  übersteigen  darf.

Für  Labmägen,  die  bei  Hausschlachtungen  anfallen,  kann  der  Kriegsausschuß
besondere  Zuschläge  bewilligen.

Überläßt  der  Lieferungspflichtige  die  Behandlung  der  Labmägen  einer  Feintalgschmelze
  (vgl.  III  Abs.  3),  so  ist  von  dem  Preise  die  den  Feintalgschmelzen  für  die  Behandlung
  zustehende  Gebühr  in  Abzug  zu  bringen.

Der  Kriegsausschuß  setzt  die  den  Feintalgschmelzen  zustehende  Gebühr  für  die
Behandlung  und  Aufbewahrung  frischer  Labmägen  sowie  für  die  Sammlung  und  Aufbewahrung
  bereits  behandelter  Labmägen  fest.

Anträge,  welche  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Labmägen  betreffen,  sind  an  die
Rohfett-Abteilung  des  Kriegsausschusses  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette,
G.  m.  b.  H.,  in  Berlin  SW.,  Friedrichstraße  79  a,  zu  richten.

Berlin,  den  1.  März  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts.
v.  Batoeki.