Nr. 45. 1917. 299
ür Labmägen, die von dem Besitzer zu einem höheren als dem in Abs. 1 bezeichneten
d grwohben worden sind, können bis zum 1. April 1917 Zuschläge zu den in
Ubs#. 1 bezeichneten Preisen mit der Maßgabe bewilligt werden, daß der Preis für den
Labmagen zwei Mark nicht übersteigen darf.
Für Labmägen, die bei Hausschlachtungen anfallen, kann der Kriegsausschuß
besondere Zuschläge bewilligen.
Überläßt der Lieferungspflichtige die Behandlung der Labmägen einer Feintalgschmelze
(vgl. III Abs. 3), so ist von dem Preise die den Feintalgschmelzen für die Behandlung
zustehende Gebühr in Abzug zu bringen.
Der Kriegsausschuß setzt die den Feintalgschmelzen zustehende Gebühr für die
Behandlung und Aufbewahrung frischer Labmägen sowie für die Sammlung und Aufbewahrung
bereits behandelter Labmägen fest.
Anträge, welche die Festsetzung von Preisen für Labmägen betreffen, sind an die
Rohfett-Abteilung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette,
G. m. b. H., in Berlin SW., Friedrichstraße 79 a, zu richten.
Berlin, den 1. März 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
v. Batoeki.