Nr. 46. 1917 308
e) wenn sie auf mehr als eine Warenart lauten, »
3 wenn W aEh Ort, Datum, Stempel der ausfertigenden Behörde und
. Unterschrift des mit der Ausfertigung Beauftragten versehen sind,
e) wenn beim Bezugsschein B 0 nicht der linke untere Abschnitt ausgefüllt und
mit Unterschrift oder Stempel versehen ist,
t) wenn auf ihnen die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind,
6) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Übertragung ober
einer mißbräuchlichen Verwendung des Bezugsscheins begründet ist,
h) wenn bei den Bezugsscheinen Al und B1 die einmonatige Gültigkeits-
dauer des Bezugsscheins abgelaufen ist.
5sf5.
10. Juni .
Die nach § 13 der Bundesratsverordnung vom 28-Deember 1916 zuständigen
Behörden haben die Gewerbetreibenden wegen Beachtung des in §§ 3 und 4 dieser Be-
kanntmachung enthaltenen Verbotes zu überwachen.
s6.
Den Gewerbetreibenden ist verboten, einen andern als den durch die Ausferti-
gungsstellen bewilligten Gegenstand auf den Bezugsschein abzugeben (z. B. ist unzu-
gliP die Abgabe von Stoffen an Stelle eines bewilligten fertigen Stückes oder um-
e
gekehrt).
5 7.
Die Ausfertigungsstellen haben Bezugsscheinvordrucke zurückzuweisen, auf denen
Durchstreichungen, Verbesserungen und dergleichen vorgenommen ind oder auf denen
die vorgeschriebenen Untragsspalten nicht korseisenähi oder entgegen den auf den
Bezugsscheinen abgedruckten Bestimmungen ausgefüllt sin
g 8.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 4 und 6 dieser Bekanntmachung werden nach
520 Nr. 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-,
Strick= und Schuhwaren vom 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 20. Februar 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
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