316 Nr. 47. 1917.
6. Die Hilfeleistung der Jugendlichen und ihrer Führer hat gegen Gewährung
freier Verpflegung und Unterkunft und gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Im
Streitfalle entscheidet über die Angemessenheit der ergütung die Regswirtshajelh
Abteilung der Kreisbehörde, in deren Bezirk der Arbeitsort liegt.
7. Organisation des Kommandos. Die landwirtschaftlichen Kommandos müssen,
sollen sie erfolgreich arbeiten, militärisch organisiert und nach militärischen Grundsätzen
geführt und beaufsichtigt werden. Für jedes Kommando hat die absendende Vermitte-
lungsstelle im Einvernehmen mit der Schulbehörde bezw. militärischen Vorbereitung
der Jugend einen Gruppenführer als Vorarbeiter zu bestimmen, dessen Anordnungen
in bezug auf Dienstbetrieb, Regelung der Unterkunft, Verpflegung usw. die übrigen
Teilnehmer genau zu befolgen haben. Damit geeignete Gruppenführer vorhanden sind,
ist den jüngeren Schülern tunlichst ein älterer beizugeben. Einzelarbeiter werden einem
Nachbarkommando angeschlossen. Der Gruppenführer hat ein Tagebuch zu führen, das
die Namen sämtlicher Arbeiter, Art, Ort und Zeit ihrer Beschäftigung und sonstige
wichtige Vorkommnisse enthält; er berichtet allwöchentlich — in dringenden Fällen, wie
plötzlicher Erkrankung, baldigst telephonisch — an die absendende Stelle und hat bei
Beendigung des Kommandos von den Landwirten Zeugnisse über Führung, Fleiß und
Leistungen zu erbitten, die ebenfalls einzusenden und nach Kenntnisnahme an die Schule
oder Jugendkompagnie weiterzugeben sind. Der Gruppenführer ist für Einhaltung der
Arbeitszeit, Ordnung auf den Stuben, gutes Verhalten usw. seiner Leute, in Krankheits-
fällen für rechtzeitige Benachrichtigung eines Arztes, der seine Kunst gewiß gerne der
wichtigen vaterländischen Sache unentgeltlich zur Verfügung stellen wird, verantwort-
lich. Er, bezw. der Führer, vertritt sie gleichzeitig gegenüber den Arbeitgebern, um
Überanstrengungen vorzubeugen, berechtigte Wünsche zur Sprache zu bringen und offen-
bare Schäden abzustellen. Die Aufsicht über die entsandten Kommandos führen nach
näherer Bestimmung der kriegswirtschaftlichen Abteilung der Kreisbehörde der Geistliche
des Arbeitsortes oder eine andere geeignete Persönlichkeit sowie ein Mitglied der kriegs-
wirtschaftlichen Abteilung. Die Oberaufsicht erfolgt durch die Kriegswirtschaftsstelle des-
Großherzoglichen Ministeriums des Innern.
8. Das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
wird im Wege besonderer Bekanntmachung die landwirtschaftlich tätige Schuljugend in
weitgehendstem Maße vom Schulbesuch befreien.
Auch wird dasselbe Ministerium nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, daß die
zur Landarbeit hinausgezogenen Schüler in ihrem weiteren Fortkommen auf der Schule
nicht geschädigt werden.
9. Muß ein Jugendlicher aus seiner Arbeitsstelle abgelöst werden, so wird die
Stelle, die ihn in die Arbeit entsandte, nach Möglichkeit für ihn Ersatz stellen.
v. Falk.