Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

314  Nr.  47.  1917.

wirtschaftlichen  und  gärtnerischen  Betriebe  ihres  Bezirkes  bereit  und  geeignet
sind,  Jugendliche  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  zu  beschäftigen.

Zu  5.  Zur  Frage  der  Haftpflichtversicherung  hat  der
rungsverein  Mecklenburgischer  Landwirte  zu  Grevesmühlen  der
kammer  erklärt,  er  werde  ohne  einen  besonderen  Aufschlag  auch  die
Haftpflicht  für  die  in  der  Landwirtschaft  beschäftigte  Schuljugend

Schwerin,  den  12.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien

   
  

Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  V.  v.  Meerheimb.
IIJJ.  Nr.  12  406.  Nr.  165.  Altona,  den  25.  Januar  1917.

Heranziehung  der  Schulsugend  beiderlei  Geschlechts  zu
landwirtschastlichen,  gärtnerischen  usw.  Arbeiten.

1.  Wegen  des  großen  Mangels  an  ländlichen  Arbeitskräften  hält  das  Kriegsministerium
  (Kriegsamt,  Kriegsersatz=  und  Arbeits-Departement  Nr.  585/12.  16.
A.  3.S.  —  11)  für  dringend  geboten,  die  städtische  Schuljugend  beiderlei  Geschlechts
vom  12.  Jahre  ab  im  Jahre  1917  stärker  als  bisher  zu  landwirtschaftlichen  usw.  Arbeiten
  bei  Bestellung  und  Ernte  heranzuziehen.  Für  eine  nutzbringende,  möglichst  umfassende
  Organisation  dieser  Jugendhilfsarbeit  müssen  schon  jetzt  allerorten  von  den
Schulverbänden,  Schulleitern  und  Lehrern  im  Einvernehmen  mit  den  Verwaltungsbehörden,
  der  militärischen  Vorbereitung  der  Jugend  und  dem  Elternhaus  die  nötigen
Vorbereitungen  getroffen  werden.

2.  Indem  das  stellv.  Generalkommando  dazu  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
  Regierung  um  ihre  sehr  gefällige  Mitwirkung  bittet,  ersucht  es  ergebenst,
die  Schulbehörden  veranlassen  zu  wollen,  baldigst  genaue  Listen  anzulegen  und  dauernd
auf  dem  Laufenden  zu  halten,  in  welche  nach  untenstehendem  Muster  sämtliche  Schulpflichtigen
  beiderlei  Geschlechts  vom  12.  Lebensjahre  ab  aufgenommen  werden,  die  zu
diesen  Arbeiten  bereit  sind,  die  Zustimmung  der  Eltern  bezw.  gesetzlichen  Vertreter  eineholt

  haben  und  gut  geeignet  sind.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Befähigung  der
Fugendlichen  auch  durch  ärztliche  Untersuchung  festzustellen.

Die  auf  Veranlassung  der  Oberleitung  der  militärischen  Vorbereitung  der  Jugend
nach  dem  gleichen  Muster  aufzustellenden  Listen  der  geeigneten  Jungmannen  müssen
einen  entsprechenden  Vermerk  tragen:  „bereits  von  der  Schule  gemeldet“.