Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

332  Nr.  50.  1917

8  6.
Abfälle  von  beschlagnahmten  Treibriemen.

Die  Abfälle  aus  den  durch  diese  Bekanntmachung  beschlagnahmten  Treibriemen
dürfen  trotz  der  Anordnungen  der  Bekanntmachung  Ch.  II.  888/7.  16.  K.R.A.,  betreffend
Hchstoreife  und  Beschlagnahme  von  Leder  vom  8.  August  1916  und  der  Bekanntmachung

00/4.  16.  K.  R.  A.  vom  16.  Mai  1916,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestands-#zelunsh
  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  zur  Wiederherstellung  und
Ausbesserung  von  Treibriemen  in  eigenen  Betrieben  verwandt  werden.

Die  Veräußerung  der  Abfälle  aus  beschlagnahmten  Ledertreibriemen  ist  nur  an
die  Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstraße  8,  die  Veräußerung
von  Abfällen  aus  beschlagnahmten  Gummi-,  Balata=  oder  Guttapercha-Treibriemen
nur  an  die  Kautschukabrechnungsstelle  Berlin  W.  8,  Jägerstraße  9,  zulässig.  Die  Veräußerung
  von  Abfällen  aus  beschlagnahmten  Treibriemen  aus  tierischen  oder  pflanzlichen
  Spinnstoffen  ist  durch  die  Bestimmung  der  Bekanntmachung  W.  IV  .900/4.  16.

K.  R.A.,  betreffend  Beschlagnahme  von  Lumpen  und  neuen  Stoffabfällen  aller  Art  vom
16.  Mai  1916,  geregelt.
*l  6.

Merdepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  1)  unterliegen  nach
Maßgabe  der  nachstehenden  Anordnungen  einer  Meldepflicht.

87.
Melbepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind:

1.  alle  Personen,  welche  meldepflichtige  Treibriemen  (§§  1,  6)  im  Gewahrsam
haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  des  Erwerbes  wegen
kaufen  oder  verkaufen;

2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Treibriemen  erzeugt
oder  verarbeitet  werden;

3.  Kommunen,  öffentlichrechtliche  ##örperschaften  und  Verbände.

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

8  8.
Stichtag  und  Meldefrist.

Die  Meldung  ist  über  die  beim  Beginn  des  15.  März  1917  vorhandenen  meldepflichtigen
  Gegenstände  bis  zum  15.  April  1917  zu  erstatten.  Für  Betriebe=  welche  mehr
als  300  Treibriemen  in  Benutzung  haben,  läuft  diese  Frist  bis  zum  30.  April  1917.

Die  Meldungen  sind  an  die  Riemen-Freigabe-Stelle,  Abt.  Beschlagnahme,
Berlin  W.  35,  Potsdamer  Straße  122  afb  zu  richten.