Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  50.  1917.  333

80.
Meldescheine.

i  i  i  ·  ·der-Die
  Meldungen  haben  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,  die  bei
Riemen-Freigabe-  T  Abt.  Beschlagnahme,  Berlin  W.  35,  Potsdamer  Straße  122a/b
anzufordern  sre.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  soll  auf  einer  Postkarte  (nicht  Brief)  erfolgen,
die  nichts  anderes  enthalten  soll  als:
1.  kurze  Anforderung  des  oder  der  gewünschten  Meldeschei
2.  Art  des  Betriebes;
3.  Angabe,  ob  der  Meldepflichtige  die  meldepflichtigen  Gegenstände
a)  selbst  erzeugt;  J
-*1  —in  vertreibtt  (Meldeschein  Vordruck  4)
x)  im  eigenen  Betriebe  verwendet  (Meldeschein  Vordruck  BB
4.  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse  und  bei  Firmen  mit  Firmenstempel.


Für  getrennte  Betriebe  oder  Lagerstellen  sind  besondere  Meldescheine  einzusenden.

Andere  Mitteilungen  dürfen  bei  Einsendung  der  Meldescheine  demselben  Briefumschlag
  nicht  beigefügt  werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  postfrei  zu  machen  und  haben  auf  den
Briefumschlägen  den  Vermerk  zu  tragen:  „Treibriemen-Meldeschein".  Eine  zweite
Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,  Kopie)  ist  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren
  zurückzubehalten.

8  10.
Lagerbuchführung.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  iede  Veränderung
der  Vorratsmengen  an  meldepflichtigen  Gegenständen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich
sein  muß.  Soweit  der  Meldpflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  broucht
er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

Beauftragten  Beamten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung
bes  Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Lagerräume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
  Gegenstände  zu  vermuten  sind.

5  11.
Ausnahmen.
Ausgenommen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  sind:

1.  Papierriemen,  die  nicht  mehr  als  10  v.  H.  der  im  §  1  aufgeführten  Faser.
stoffe  enthalten;
2.  olche  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände,  deren  Gesamtmenge  bei  ein  und
demselben  Besiter  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  nicht  mehr  als
Lg  beträgt.