Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

330  Nr.  50.  1917.

Bekianntmachung
Nr.  L.  400/1.  17.  K.R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Treibriemen.
Vom  15.  März  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung,  wird  auf  Ersuchen  des  Kü#nnglichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeworschriften  nach  §  67)  der  Bekanntmachungen  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (heiche-Gesetel.  S.  357)  in
Verbindung  mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  und  vom
25.  Wm  1915  und  vom  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  von  1915  S.  645,
778  und  von  1916  S.  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach

5#)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,  3.  September
  1915  und  21.  Oktober  1915  (RcBl.  S.  54,  549  und  684)  bestraft  wird.  Auch
kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung
unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (REBl.  S.  603)  untersagt
  werden.  «

§1.
Von  der  Belanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  —  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  sie  gebraucht  oder  ungebraucht  sind  —:  alle  unter  Verwendung  von  Leder,  Gummi,
auch  Gummiregenerat,  Balata,  Guttapercha,  Baumwolle,  Kunstbaumwolle,  Wolle,
Kunstwolle,  Kamelhaar,  Mohair,  Alpaka,  Kaschmir  oder  sonstigen  Haaren,  europäischem
and  außereuropäischem  Hanf,  Flachs,  Jute  oder  anderen  Pflanzenfasern  hergestellten

reibriemen.

4  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern
  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

11111ll.  ;
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiselteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
W  Nerkansté  oder  kauft  oder  ein  anderes  tee  eerungs=  oder  Erwerbsge  chäl
er  ihn  abschließt;
3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;
4.  wer  den  nach  B  5  erlassenen  Ausfüh  ungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

*#)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  odev-  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrase  bis  zu  10  000  K  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die
verschwicgen  sind,  im  Urteile  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebeuso  wird  bestraft,  wer
vorfäbhlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in
der  gesetzten  Frist  erleilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  3000  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  !  6  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.