Nr. 50. 1917. 333
80.
Meldescheine.
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Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei
Riemen-Freigabe- T Abt. Beschlagnahme, Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122a/b
anzufordern sre.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen,
die nichts anderes enthalten soll als:
1. kurze Anforderung des oder der gewünschten Meldeschei
2. Art des Betriebes;
3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen Gegenstände
a) selbst erzeugt; J
-*1 —in vertreibtt (Meldeschein Vordruck 4)
x) im eigenen Betriebe verwendet (Meldeschein Vordruck BB
4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmen-
stempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen sind besondere Meldescheine einzusenden.
Andere Mitteilungen dürfen bei Einsendung der Meldescheine demselben Brief-
umschlag nicht beigefügt werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und haben auf den
Briefumschlägen den Vermerk zu tragen: „Treibriemen-Meldeschein". Eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) ist von dem Meldenden bei seinen Ge-
schäftspapieren zurückzubehalten.
8 10.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem iede Veränderung
der Vorratsmengen an meldepflichtigen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich
sein muß. Soweit der Meldpflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, broucht
er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung
bes Lagerbuches sowie die Besichtigung der Lagerräume zu gestatten, in denen melde-
pflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
5 11.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:
1. Papierriemen, die nicht mehr als 10 v. H. der im § 1 aufgeführten Faser.
stoffe enthalten;
2. olche im § 1 bezeichneten Gegenstände, deren Gesamtmenge bei ein und
demselben Besiter bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nicht mehr als
Lg beträgt.