Nr. 50. 1917. 385
8 3.
Wer den Vorschriften in § 2 dieser Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt,
wird nach § 20 Nr. 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Stric= und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember
1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehntausend Mark bestraft.
Schwerin, den 15. März 1917.
Großyerzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung
der Reichsbekleidungsstelle vom 15. März 1917 über eine zweite Bestandsaufnahme
von Web-, Wirk= und Strickwaren.
Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die
Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Web-, Wirkund
Strickwaren erforderlich.
Auf Grund des § 8 Absatz 6 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom W7. 1916 und des
8 2 Absatz 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober
1916 wird deshalb folgendes bestimmt:
*s 1.
Am 26. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in
Gruppe I bis VIII bezeichneten Waren vorzunehmen, gleichviel ob sie bezugsscheinpflichtig
sind oder nicht.
Die bei der ersten Bestandsaufnahme der Reichsbekleidungsstelle bereits gemeldeten
und am Beginn des 26. März 1917 noch auf Lager befindlichen Bestände sind
wieder mitzumelden. ·
Gruppe I A: Stoffe zur Oberkleidung.
1. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite von
0—100 cm
2. Soffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite über
100 em
3. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer
Breite von 30—100 cm,