Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  50.  1917.  385
8  3.

Wer  den  Vorschriften  in  §  2  dieser  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt,
  wird  nach  §  20  Nr.  1  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Stric=  und  Schuhwaren  vom  10.  Juni/23.  Dezember
  1916  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfzehntausend  Mark  bestraft.

Schwerin,  den  15.  März  1917.

Großyerzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belianntmachung

der  Reichsbekleidungsstelle  vom  15.  März  1917  über  eine  zweite  Bestandsaufnahme
  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren.

Für  die  Erfüllung  der  der  Reichsbekleidungsstelle  obliegenden  Aufgaben  ist  die
Ermittlung  der  im  Deutschen  Reiche  gegenwärtig  vorhandenen  Vorräte  an  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  erforderlich.

Auf  Grund  des  §  8  Absatz  6  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  vom  W7.  1916  und  des
8  2  Absatz  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  Bezugsscheine  vom  31.  Oktober
  1916  wird  deshalb  folgendes  bestimmt:

*s  1.

Am  26.  März  1917  ist  eine  allgemeine  Bestandsaufnahme  der  nachstehend  in
Gruppe  I  bis  VIII  bezeichneten  Waren  vorzunehmen,  gleichviel  ob  sie  bezugsscheinpflichtig
  sind  oder  nicht.

Die  bei  der  ersten  Bestandsaufnahme  der  Reichsbekleidungsstelle  bereits  gemeldeten
  und  am  Beginn  des  26.  März  1917  noch  auf  Lager  befindlichen  Bestände  sind
wieder  mitzumelden.  ·

Gruppe  I  A:  Stoffe  zur  Oberkleidung.
1.  Stoffe  zur  Oberkleidung  für  Männer  und  Knaben  mit  einer  Breite  von
0—100  cm

2.  Soffe  zur  Oberkleidung  für  Männer  und  Knaben  mit  einer  Breite  über
100  em

3.  dichte  Gewebe  zur  Oberkleidung  für  Frauen  und  Mädchen  mit  einer
Breite  von  30—100  cm,