388 Nr. 50. 1917.
Die in Gruppe I bis VIII aufgeführten Web-, Wirk= und Strickwaren sind von
der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar,
Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle,
Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Popiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, aus
Abfällen oder Mischungen der genaunten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammen-
setzung verschiedener Stoffe hergestellt sind.
Auf den Webstühlen aufgespannte Ketten sind nicht zu melden. Soweit der Schuß-
faden am Beginn des 26. März 1917 bereits durchgeschlagen ist, muß das entstandene
Gewebe gemeldet werden, wenn es unter Gruppe 1 A oder I B fällt.
Abgepaßt gestickte Kleider und Blusen (halbfertige Kleider und Blusen) sind nach
Metern als Stoff zu melden. Alle Stoffe, welche bereits behufs Herstellung von Klei-
dungsstücken zugeschnitten sind, sind nicht in Gruppe IA oder 1, sondern in den ent-
sprechenden Gruppen II bis VIII als fertige Kleidungsstücke anzumelden.
* 2.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung be-
schlagnahmt sind,
2. die sich im Eigentum der deutschen Militär= oder Marinebehörde befinden,
oder über die Lieferungs= oder Herstellungsverträge mit einer deutschen
Militär= oder Marinebehörde bestehen,
die im Gebrauche befindlichen Gegenstände,
Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßige
Verwertung nicht in Aussicht genommen ist.
5l 3.
Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 26. März 1917 vorhandenen Vorräte
der in § 1 verzeichneten Warengruppen.
—
* 4.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirt-
schaftlichen Betriebe, alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigen-
tum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich
solche unter Zollaufsicht befinden. Die nach Beginn des 26. März 1917 eintreffenden,
aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Ein-
gang der Ware zu melden.
Vorräte, die mit Beginn des 26. März 1917 sich nicht im Gewahrsam des Eigen-
tümers befunden haben, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu
melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat.
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel-
dung heerbsiichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten
bergeben hat.
s st der Eigentümer ein Reichsausländer, so ist außer dem Namen und Wohnort
desselben auch seine Staatsangehörigkeit anzugeben.