Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8  211.

Über  fremdsprachige  Bergleute  muß  eine  Liste  geführt  werden,  die  für
jeden  einzelnen  dieser  Bergleute  erkennen  lassen  muß,  daß  er  den  in  §  208
Abs.  2  und  §  210  bezeichneten  Bedingungen  genügt.

Die  hierzu  notwendigen  Feststellungen  und  Eintragungen  liegen  dem  Betriebsführer
  oder  dessen  Stellvertreter  ob.

8  212.

Auf  den  im  Betriebe  befindlichen  Bergwerken  müssen  Einrichtungen  be—
stehen,  mittels  deren  die  angefahrene  Mannschaft  nach  Zahl  und  Person  jeder—
zeit  genau  ermittelt  werden  kann.  Die  Art  dieser  Einrichtung  und  die  zu
ihrer  Handhabung  vom  Vertreter  des  Bergwerks  erlassenen  und  vom  Bergamt
zu  genehmigenden  Bestimmungen  sind  den  Bergleuten  durch  wiederholtes  Ver—
lesen  und  mittels  Aushanges  in  der  Kaue,  den  Grubenbeamten  durch  Ein—
tragung  ins  Zechenbuch  bekannt  zu  machen  und  müssen  von  Beamten  und
Bergleuten  genau  befolgt  werden.

8  218.

Jeder  belegte  Arbeitspunkt  muß  in  jeder  Schicht  mindestens  einmal  von
einer  Aufsichtsperson  genau  besichtigt  werden.

Mit  nur  einem  Mann  belegte,  vereinzelt  liegende  Arbeitspunkte  müssen
in  jeder  Schicht  mindestens  zweimal  befahren  werden.

Die  Steigerreviere  dürfen  nur  so  groß  sein,  daß  die  Aufsichtsperson
sämtliche  Betriebspunkte  in  ihrer  Schicht  regelmäßig  befahren  und  beaufsichtigen
  kann.

§  214.

Auf  Bergwerksanlagen,  wo  regelmäßig  ein=  und  ausgefahren  wird,  muß
ein  der  Stärke  der  Belegschaft  entsprechend  großer  Aufenthaltsraum  (Kaue)
vorhanden  sein,  der  gesäubert,  gelüftet  und  in  der  kalten  Jahreszeit  geheizt
werden  muß.

Auf  Anordnung  des  Bergamts  muß  durch  eine  ausreichend  große,  heizbare
  Brausebadanlage  den  Bergleuten,  deren  Beschäftigung  mit  Hitze  oder
Staub  verbunden  ist,  Gelegenheit  zur  gründlichen  Reinigung  geboten  werden.

Wo  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  müssen  für  diese  abgesonderte  Kauenräume
  und  im  Falle  des  Abs.  2  abgesonderte  Badeeinrichtungen  vorhanden  sein.

Gemeinschaftliche  Bassinbäder  sind  verboten.