Nr. 53. 355
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 19. März 1917.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verwendung hinter der Front. (2) Be-
« kanntmachung, betreffend Verlängerung der Schußzeit für Wildenten.
(3) Bekanntmachung, betreffend Heranziehung zum vaterländischen
Hilfsdienst.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 14. März 1917, betreffend Verwendung hinter der
Front.
ie nachstehende Verfügung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 2. d. Mts., betreffend Verwendung hinter der
Front, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Altona, den 2. März 1917.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß sowohl bei den Feldtruppen als auch bei den
Zivilbehörden vielfach die Auffassung besteht, daß der Erlaß vom 3. Oktober 1916
Nr. 2240/9. 16. CIb, betreffend Verwendung der letzten Söhne usw. schwergeprüfter
Familien hinter der Front, eine Grundlage biete für die Rückversetzung solcher Heeres-
angehöriger zu den Ersatztruppenteilen behufs Verwendung im Heimatgebiet. — Das
stellv. Generalkommando entnimmt dagegen dem Wortlant des erwähnten Erlasses, daß
nur eine Verwendung im Felde hinter der Front, an weniger gefahrdrohender Stelle
beabsichtigt ist.