Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  53.  1917.  361
itte  -  d  an  der  Elb-Krickent

  ür  die  Küstengebiete  unmittelbar  an  der  Nord=  und  Ostsee  un  ,..«

mündung  oo  r  die  Kaüs  soweit  nicht  die  Bezirke  der  Festungsgouvernements  zuständig

sind,  bis  31.  März  hiermit  an.  .  -

«  v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  17.  März  1917,  betreffend  Heranziehung  zum  vaterländischen

  Hilfsdienft.  Z
Die  Magistrate,  Großherzoglichen  Amter,  Klosterämter  und  Gutsherrschaften
werden  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  März  1917,  zur
Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  März  1917,  betreffend
  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  —  Rbl.  Nr.  41  —  auf  die  nachstehend  abgedruckten  Zusätze
  des  Kriegsamts  zur  Bundesratsverordnung  vom  1.  März  1917  aufmerksam
gemacht.

Schwerin,  den  17.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Zusätze  »
des  Kriegsamts  zur  Bundesratsverordnung  vom  1.  März  1917,  betreffend
Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst.
Zu  §§  2  und  3.

In  den  öffentlichen  Aufforderungen  der  Ortsbehörden  müssen  folgende  Punkte
enthalten  sein:  T·

1.  Nähere  Bestimmung  der  Hilfsdienstpflichtigen  (z.  B.  geordnet  nach  Jahresklassen
  oder  Anfangsbuchstaben  der  Namen),  welche  sich  zu  melden  haben,  wo  sie  sich  zu
melden  haben,  an  welchem  Tage  und  zu  welchen  Tagesstunden.  «  :

2.  Die  Meldung  kann  auch  schriftlich  erfolgen.  Die  Meldekarten  mit  Umschläge
sind  erhältlich  bei......  ..........  ....  .  .  ...  .......  ..

Die  Ubersendung  der  ausgefüllten  Karten  an  die  Ortsbehörde  kann  erfolgen  durch
Vermittlung  des  Arbeitgebers,  der  Leiter  von  Anstalten  usw.  Dieses  Verfahren  ist  insonderheit
  bei  den  Hilfsdienstpflichtigen  anzuwenden,  die  sich  zur  Zeit  in  Heil-,  Pflege-,
Besserungs=  oder  Strafanstalten  befinden.  »

Die  Zustellung  kann  auch  durch  den  einzelnen  Hilfsdienstpflichtigen  erfolgen,  indem
er  die  ausgefüllte  Meldekarte  bei  der  Ortsbehörde  abgibt  oder  der  Post  zur  Beförderung