Nr. 53. 1917. 361
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ür die Küstengebiete unmittelbar an der Nord= und Ostsee un ,..«
mündung oo r die Kaüs soweit nicht die Bezirke der Festungsgouvernements zuständig
sind, bis 31. März hiermit an. . -
« v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Heranziehung zum vaterländischen
Hilfsdienft. Z
Die Magistrate, Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Gutsherrschaften
werden unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. März 1917, zur
Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1917, betreffend
Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst — Rbl. Nr. 41 — auf die nachstehend abgedruckten Zusätze
des Kriegsamts zur Bundesratsverordnung vom 1. März 1917 aufmerksam
gemacht.
Schwerin, den 17. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Zusätze »
des Kriegsamts zur Bundesratsverordnung vom 1. März 1917, betreffend
Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst.
Zu §§ 2 und 3.
In den öffentlichen Aufforderungen der Ortsbehörden müssen folgende Punkte
enthalten sein: T·
1. Nähere Bestimmung der Hilfsdienstpflichtigen (z. B. geordnet nach Jahresklassen
oder Anfangsbuchstaben der Namen), welche sich zu melden haben, wo sie sich zu
melden haben, an welchem Tage und zu welchen Tagesstunden. « :
2. Die Meldung kann auch schriftlich erfolgen. Die Meldekarten mit Umschläge
sind erhältlich bei...... .......... .... . . ... ....... ..
Die Ubersendung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörde kann erfolgen durch
Vermittlung des Arbeitgebers, der Leiter von Anstalten usw. Dieses Verfahren ist insonderheit
bei den Hilfsdienstpflichtigen anzuwenden, die sich zur Zeit in Heil-, Pflege-,
Besserungs= oder Strafanstalten befinden. »
Die Zustellung kann auch durch den einzelnen Hilfsdienstpflichtigen erfolgen, indem
er die ausgefüllte Meldekarte bei der Ortsbehörde abgibt oder der Post zur Beförderung