406 Nr. 60. 1917=
ellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (REl. S. 357) in Verbindung mit den
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915
(###n. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (RGl. S. 1019) mit dem
Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der
Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, soweit nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind '*). Auch kann der Betrieb des Handels-
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
5 5 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R.A., betreffend Höchstpreise
und Beschlagnahme von Leder vom 8. August 1916 erhält folgende Fassung:
m
Beschlagnahme.
a) Die im § 3 aufgeführten Lederarten sind in jeder Form, soweit sie sich im
Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung
befinden, beschlagnahmt.
b) Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Ablieferung des nach Buch-
stabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Leders der Arten lfdr. Nr. 1 bis 21
einschließlich und Ifdr. Nr. 26 bis 54 einschließlich in folgenden Fällen erlaubt:
1. Auf Grund schriftlicher Anweisung des Leder-Zuweisungs-Amtes der Liieze-
Wohstoffe#bbteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
W. 9, Budapester Straße 11/12.
Die Anweisungen des Leder-Zuweisungs-Amtes haben vor allen
anderen auf beschlagnahmtes Leder bezüglichen Lieferungsverpflichtungen
den Vorrang.
Anmerkung. Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen ünd
z#edlos. Die Anweisungen werden lediglich auf Grund amtlicher Feststellung des Be-
arfs amtlicher Beschaffungsstellen erteilt.
4. Von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres-
oder Marinebedarf.
Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird i
Zweifel durch das Leder-Zuweisungs-Amt endgültig entschieden.
2
*# ) Mit Gefängnis bis 4 einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark wilrd,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestrante
I..........
2. wer unbefugt einen beschagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört
verwendet, verkauft oder kauft oder gegensand Seteschalst. 5 — Erwerbsge chäfl
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren ober pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt; 4
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.