Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

418 Nr. 60. 1917. 
willigt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an 
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten. Die Ent- 
scheidung über Ausnahmebewilligungen bezüglich der Bestimmungen über Meldepflicht 
und Lagerbuchführung behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 
§s 14. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1917 in Kraft. 
Die Bestimmungen, betreffend Kunstbaumwolle in § 2 Gruppe 2 A der Bekannt- 
machung W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 werden gleichzeitig aufgehoben. 
Altona, den 1. April 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IK. Armeekorps. 
v. Falck, 
General der Infanterie. 
Belkianntmachung. 
Nr. W. IV. 2500/2. 17. K. R. A., 
betreffend Höchstpreise für Kunstwolle aller Art. 
Vom 1. April 1917. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
ungezustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(Röl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 
1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Rel. S. 339) in der 
Fassung vom 17. Dezember 1914 (REBl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Jannar 1915, 23. September 
1915 und 23. März 1916 (REBl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der An- 
merkung. abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allge- 
meinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt werden. 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstprelse 
überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
	        
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