Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 62. 1917. 437 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oltober 1915 ##ll. 
S. 54, 549 und 681) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß 
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Rel. S. 603) untersagt werden. 
8 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche vorhandenen und weiter 
Kgestellen Rohdachpappen, Teerdachpappen und teerfreie Dachpappen jeder Art und 
tärke. 
§2. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be- 
schlagnahmt. « 
§Z. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Als unerlaubt gilt bereits das Zerschneiden der beschlagnahmten Gegenstände. 
§ 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände in folgenden Fällen erlaubt: « 
-1.zurErfiillungeineöAuftragsdesKöniglichenJngenieursKomiteeöz 
2. zur Erfüllung derjenigen Aufträge aus am Stichtage (§5 8) vorhandenen 
Vorräten, welche bis zum 5. April 1917 von einer staatlichen oder kom- 
munalen Behörde erteilt waren, vorausgesetzt, daß auch alle auf diese Liefe- 
rungen bezüglichen Zwischen= und Unterverträge bis zum 5. April 1917 
abgeschlossen worden sind; 
3. auf Grund eines Freigabescheins. 
Vordrucke der Freigabescheine sind von dem Kriegsausschuß der Rohpappen= und 
Dachpappenindustrie, Berlin NW., Dorotheenstraße 31, anzufordern, von dem Bau- 
herrn für jeden Bau besonders in dreifacher Ansfertigung auszufüllen und an den 
iegsausschuß der Rohpappen= und Dachpappenindustrie einzusenden. 
Die Entscheidung auf den gestellten Antrag erfolgt durch die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 9 bstoff
	        
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