452 Nr. 64. 1917.
Die Vorbereitung auf die Sonderprüfung kann auch durch Privatunter-
richt geschehen. Jedoch findet bei denjenigen jungen Leuten, welche an staatlich
eingerichteten Lehrgängen nicht teilgenommen haben, keine Befreiung von der
mündlichen Prüfung statt; auch sind sie in allen Gegenständen der Lehraufgaben,
insbesondere auch in der Religion, zu prüfen.
Weiter ist für den Fall, daß die Verhälnisse dies gestatten werden, in Aus-
sicht genommen, auch noch für solche Kriegsteilnehmer, welche vor ihrem Ein-
tritt in das Heer regelrecht in die Obersekunda versetzt worden waren,
entsprechende Lehrgänge von der Dauer eines Jahres einzurichten. Die
weitere Entschließung hierüber bleibt vorbehalten.
Um aber auch schon während des Krieges kriegsbeschädigten früheren
Primanern höherer Lehranstalten, die von der Schule in den Heeresdienst ein-
getreten und in der Lage sind, sich auf die Reifeprüfung vorzubereiten, die Mög-
lichkeit zu gewähren, ihre Schulbildung zum Abschluß zu bringen, will das
nunterzeichnete Ministerium in geeigneten Fällen gestatten, daß einzelne junge
Leute als Gastschüler in höheren Lehranstalten zugelassen werden. Auf diese
können dann ebenfalls die Bestimmungen der Kriegsreifeprüfungsordnung An-
wendung finden; die Mindestzeit der Vorbereitung beträgt 6 Monate. Über Zu-
lassung und Überweisung an eine Schule behält sich das unterzeichnete Mini-
sterium in jedem einzelnen Falle die Entscheidung vor.
Die Bekanntgabe der Prüfungsordnung, sowie der Lehrpläne und Lehr-
aufgaben für die Sonderklassen erfolgt gleichzeitig.
Schwerin, den 3. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.
(2) Bekanntmachung vom 4. April 1917, betreffend Weiden- und Haselnußse
kätzchen.
Das nachstehende Verbot des stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps
zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.