Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr.  64.  1917.

1.  Im  8  18a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  O  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  28.  Juli  1917  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  1917;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  Juli  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
  schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder
der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des
Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,
für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist
vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird
hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom.  ..  .  60b“.
Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Pot  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftrageber

  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen

ezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung
  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrages  Protest
mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt  Die
Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
  am  31.  Juli  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu
verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  März  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.