Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  64.  1917.  453
IIIv11.  Nr.  19  231/694.  Nr.  656.  Altona,  den  10.  März  1917.

verbot,  betreffend  Weiden=  und  Haselnußkätchen.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  verboten:  ·

Weiden-  oder  Heselbuschkähchen  abzuschneiden,  abzubrechen  oder  auf  andere  Weise
abzutrennen;  mit  abgetrennten  Weiden=  oder  Haselbuschkätzchen  zu  handeln,  sie  in  den
Verkehr  zu  bringen,  anzubieten,  feilzuhalten  oder  auszustellen;  sie  entgeltlich  oder  unentgeltlich
  abzugeben,  anzunehmen  oder  aufzubewahren.  ·

Wer  diesem  Verbot  zuwiderhandelt  oder  zu  solcher  Zuwiderhandlung  auffordert
oder  anreizt,  wird  auf  Grund  von  §  9b  des  genannten  Gesetzes  in  Verbindung  mit  dem
Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorlegen
  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark

estraft.  -
Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntgabe  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Falck.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  April  1917,  betreffend  Anderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  30.  März
1917,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.  1900
Nr.  14)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  7.  April  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  30.  März  1917.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(RGBI.  S.  347)  und  des  §  3  Ml.2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (MGBl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung
des  Bunbesrats  vom  26.  März  1917  (20  Bl.  S.  276),  betreffend  die  Fristen  des  Wechselfür
  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie
olgt  geändert.