Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 64. 1917. 453 
IIIv11. Nr. 19 231/694. Nr. 656. Altona, den 10. März 1917. 
verbot, betreffend Weiden= und Haselnußkätchen. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den 
Belagerungszustand verboten: · 
Weiden- oder Heselbuschkähchen abzuschneiden, abzubrechen oder auf andere Weise 
abzutrennen; mit abgetrennten Weiden= oder Haselbuschkätzchen zu handeln, sie in den 
Verkehr zu bringen, anzubieten, feilzuhalten oder auszustellen; sie entgeltlich oder unent- 
geltlich abzugeben, anzunehmen oder aufzubewahren. · 
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auffordert 
oder anreizt, wird auf Grund von § 9b des genannten Gesetzes in Verbindung mit dem 
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor- 
legen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
estraft. - 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe dieser Verordnung ersucht. 
v. Falck. 
(3) Bekanntmachung vom 7. April 1917, betreffend Anderung der Postordnung. 
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. März 
1917, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl. 1900 
Nr. 14) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 7. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 30. März 1917. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(RGBI. S. 347) und des § 3 Ml.2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (MGBl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung 
des Bunbesrats vom 26. März 1917 (20 Bl. S. 276), betreffend die Fristen des Wechsel- 
für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie 
olgt geändert.
	        
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