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Nr. 64. 1917.
1. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und O folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist,
am 31. Juli 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden,
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen ein-
zuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen
von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. .. . 60b“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben,
wenn die Pot die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftrag-
eber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
ezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nicht-
zahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrages Protest
mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest-
frist am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu
verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 30. März 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.